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Haushaltsgrundsätzegesetz

im Zuge der bundesdeutschen Haushaltsreform erstelltes Gesetz vom 19.08.1969, das sich aus dem im GG bestimmten Gestaltungsspielraum für die Finanzpolitik der Bundesrepublik ergibt und allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan des Bundes wie der Länder, über seine Aufstellung und Ausführung, Zahlung, Buchführung und Rechnungslegung sowie über die Finanzplanung und den Finanzplanungsrat enthält. H. macht Ausführungen zu den Haushaltsprinzipien u.zw. dem der Vollständigkeit: Erfassung aller zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sowie voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen in voller Höhe und unsaldiert im Budget ; dem der Einheit: Ausweisung aller Einnahmen und Ausgaben in einem Plan, um die Übersichtlichkeit der Haushaltsgebarung zu erhöhen; dem der Non-Affektation ; dem der Spezialität: Mittelverausgabung nur für den nach Höhe und Zeit im Haushaltsplan ausgewiesenen Zweck; dem des Ausgleichs: umstrittener und heute faktisch bedeutungsloser Haushaltsgrundsatz etwa derart, daß veranschlagte Einnahmen beschaffbar sein und in ihrer Höhe den Ausgaben entsprechen müssen (Kredite zählen auch zu den regulären Einnahmen); dem der Jährlichkeit: Geltungsdauer des Budgets von einem Jahr; dem der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit: möglichst geringe Ausgaben im Verhältnis zu den Einnahmen und Mittelverausgabung mit möglichst großem Nutzen.

 

 


 

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