A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
wirtschaftslexikon wirtschaftslexikon
 
Wirtschaftslexikon Wirtschaftslexikon

 

wirtschaftslexikon online lexikon wirtschaftslexikon
   
 
     
wirtschaftslexikon    
   
    betriebswirtschaft
     
 
x

Gesundheitsfonds

In der Gesundheitswirtschaft: health care stockDas GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sieht mit der Einführung eines Gesundheitsfonds vor, ab dem 1. Januar 2009 die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) neu zu organisieren. Wesentliche Merkmale des Gesundheitsfonds sind:Ab dem 1. Januar 2009 gilt für alle Beitragszahler in der GKV ein einheitlicher Beitragssatz, dieser bezieht bei den Versicherten den Sonderbeitrag von 0,9 Prozent mit ein.Der Bundeszuschuss für die Übernahme versicherungsfremder Leistungen durch die GKV fließt ebenfalls in den Gesundheitsfonds (2007 – 2008 jährlich 2,5 Milliarden Euro, ab 2009 jährlich 1,5 Milliarden Euro bis zum Erreichen der Obergrenze von 14 Milliarden Euro).Nicht mehr die Verwaltungsräte der Krankenkassen, sondern das Bundesministerium für Gesundheit setzt den einheitlichen Beitragssatz für alle Krankenkassen per Rechtsverordnung fest. Die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber fließen in den Gesundheitsfonds als zentralen Topf. Alle Krankenkassen erhalten hieraus eine pauschale Zuweisung für jeden Versicherten sowie ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten (Morbiditätsorientierung). Die Krankenkassen erhalten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds auch zur Deckung ihrer Satzungs- und Mehrleistungen (Ausnahme: Krankengeldzahlungen) sowie für Kosten für die Entwicklung und Durchführung zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme und Verwaltungskosten. Maßgebend für die Höhe dieser Zuweisungen sind nicht die tatsächlich entstandenen Ausgaben, sondern die standardisierten Ausgaben, um zu verhindern, dass überproportionale Steigerungen dieser Ausgaben zu höheren Zuweisungen führen.Um bei der Höhe der Pauschale auch die Versichertenstrukturen der jeweiligen Kassen zu berücksichtigen, wird der bisherige Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen zu einem morbiditätsorientierten Ausgleich erweitert, der die Krankheitshäufigkeit der Versicherten berücksichtigt. Er wird Bestandteil des Zuweisungsverfahrens. Morbiditätszuschläge werden für 50 bis 80 schwerwiegende und kostenintensive chronische Erkrankungen ermittelt. Voraussetzung hierfür ist, dass die durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten die GKV-weiten durchschnittlichen Ausgaben je Versicherten um mindestens 50 Prozent übersteigen.Übersteigen die Kosten einer Kasse die pauschalen Zuweisungen aus dem Fonds, muss die Kasse von ihren Mitgliedern einen prozentualen oder festen Zusatzbeitrag erheben. Der Zusatzbeitrag darf maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens ausmachen, bei festen Zusatzbeiträgen bis zu acht Euro erfolgt keine Einkommensprüfung. Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder auf die Möglichkeit des Kassenwechsels durch Sonderkündigungsrecht hinweisen, es sei denn, sie sind über Wahltarife drei Jahre an ihre Kasse gebunden. Entstehen bei einer Krankenkasse durch Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds Überschüsse, dürfen diese als Prämie an die Mitglieder ausgeschüttet werden, wenn die Krankenkasse schuldenfrei ist und die gesetzlichen Rücklagen aufgefüllt sind.Durch Wahltarife und Versorgungsangebote wie eine hausarztzentrierte Versorgung für ihre Versicherten sollen die Krankenkassen den Zusatzbeitrag für ihre Mitglieder vermeiden können.Der Gesundheitsfonds muss bei seiner Einführung die Ausgaben der GKV zu 100 Prozent decken. Der Gesetzgeber muss den Beitragssatz erhöhen, wenn die Abdeckquote des Fonds über zwei Jahre hinweg die Grenze von 95 Prozent der Ausgaben unterschreitet. Um unvorsehbare Schwankungen ausgleichen zu können, muss der Gesundheitsfonds eine Liquiditätsreserve von bis zu drei Milliarden Euro bilden.



Der Gesundheitsfonds wird vom Bundesversicherungsamt verwaltet werden, das auch den Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen durchführt. Die Organisation des Beitragseinzugs (Einzugsstelle) bleibt bis zum 31. Dezember 2010 in der bisherigen Form erhalten, d.h. die Krankenkassen ziehen Beiträge nach dem einheitlichen Beitragssatz ein und leiten sie taggleich an den Gesundheitsfonds weiter. Ab dem 1. Januar 2011 können Arbeitgeber ihre Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen auch gebündelt an eine Weiterleitungsstelle entrichten. Hierfür können die Krankenkassen vorher eine gemeinsame Einrichtung aufbauen, damit die Arbeitgeber sich nur an diese Einrichtung wenden können (Hauskassenmodell). Die Weiterleitungsstelle leitet die Beiträge an alle Sozialversicherungsträger weiter. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gewährleistet eine bundesweit einheitliche Einzugspraxis.



§ 271 SGB V


 

 


 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
gesetzliches Zahlungsmittel
 
Gesundheitsstrategien/-management