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Bardepot

bei der Bundesbank zinslose Einlage von gebietsansässigen Nichtbanken für im Ausland aufgenommene Kredite . Ein Instrument der Außenwirtschaftspolitik , das zur Abwehr eines Aufwertungsdruckes (Aufwertung) auf die EUR den Kapitalimport durch die nicht unmittelbar von der Bundesbank zu steuernde Kreditaufnahme der Unternehmen (Betrieb, I.) im Ausland bremsen soll. Nach dem Außenwirtschaftsgesetz kann die Bundesregierung und Bundesbank die Bardepot-pflicht im einzelnen regeln. Die Höchstgrenze wurde auf 100% festgesetzt (B.-satz). Das B. wurde zwischen 1972 und 1974 angewandt. Siehe auch  außenwirtschaftliche Absicherung.

 

 


 

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