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Bürgschaft

Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten mit seinem gesamten Vermögen einzustehen. Aval.

Die Bürgschaft zählt zu den persönlichen   Kreditsicherheiten (Kreditsicherungsmitteln). Bei ihr ver­pflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger für die Verbindlichkeit eines Schuldners einzustehen (765 BGB). Grundsätzlich muss sich der Gläubiger zum Zweck der Bezahlung seiner Forderung zu­nächst an den Schuldner wenden. Der Bürge kann seine Inanspruchnahme vor der des Schuldners durch die sog. Einrede der Vorausklage verhindern (§ 771 BGB). Diese Möglichkeit besteht erstens nicht (§ 349 HGB), wenn sich ein Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB verbürgt hat und die Bürgschaft in seinen Geschäftsbereich fällt (§§ 343, 344 HGB). Zweitens schliessen die Parteien die Einrede der Vorauskla­ge in der Praxis oft selbst aus (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Es einsteht dadurch eine selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der der Gläubiger unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen des Bürgen nehmen kann. Die Bürgschaft entsteht durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Bürgen und des Gläubiger der zu sichernden Forderung. Nur die Erklärung des Bürgen muss schriftlich sein (§ 766 BGB). Ist der Bürge ein Kaufmann und fällt sie in seinen Geschäftsbereich (§§ 343, 344 HGB) bedarf es der Form der Bürgschaftserklärung nicht (§ 350 HGB). Wie die   Hypothek ist die Bürgschaft akzessorisch, d.h. die Höhe und der Bestand der Bürgschaft ist abhängig von dem Bestand und der Höhe der durch sie gesicherten Forderung. Bürge und Gläubiger können allerdings vereinbaren, dass die Bürgschaft nur bis einem bestimmten Betrag sichern soll (Höchstbetragsbürgschaft). Der Bürge kann seine Inanspruchnahme auch dadurch ausschliessen, dass er sich auf Gegenrechte (z.B.: Anfechtung, Aufrechnung, Mängelgewährleistung) beruft, die der Schuld­ner gegenüber dem Gläubiger geltend machen könnte (§§ 768, 770 BGB). Zahlt der Bürge, geht die Forderung für die er sich verbürgt hat, auf ihn über (§ 774 BGB). Siehe auch   Kreditsicherheiten (mit Literaturangaben).

Literatur: Hans-Jürgen Lwowski, Wolfgang Gössmann, Helmut Merkel: Kreditsicherheiten. Recht der Wirtschaft (RdW), Band 1 Grundzüge für Studium und Praxis, Schmitt Eich Verlag 2005.

vertragliche Verpflichtung des Bürgen gegenüber einem Gläubiger, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen. Zur Gültigkeit der B. ist schriftliche Erklärung des Bürgen erforderlich. B. kann auch für künftige Schulden übernommen werden. Der Garantievertrag ist keine B., obwohl dem wirtschaftlichen Zweck der B. verwandt.

 

 


 

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