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Cocom

Abk. für: Coordinating Committee für West-East Trade seit 1950 bestehende informelle Organisation, der z.Z. alle Nato-Staaten, außer Island, sowie Japan angehören, die Exportbeschränkungen für Güter moderner Technik koordiniert, die von kommunistischen Ländern für Rüstung verwendet werden könnten. Für alle in der sog. C.-Liste enthaltenen Güter gilt Exportbeschränkung. Sie wurde bis 1985 alle zwei Jahre revidiert, seither laufend entsprechend der technischen Entwicklung oder danach, ob die Oststaaten die Güter inzwischen ohnehin auf dem Weltmarkt bekommen können. Vereinbarte Änderungen der C.-Liste sind erst nach Übertragung in nationales Ausfuhrrecht rechtswirksam. Für die Bundesrepublik ist das der Fall, wenn Güter in der Außenhandelsverordnung enthalten sind. Die Anpassungen im nationalen Recht erfolgen oft mit mehrjähriger Verzögerung wg. einer Vielzahl von technischen Angaben, die nur zeitraubend zu übertragen sind. Güter, die als militärisch-strategisch wichtig eingestuft sind, z.B. Computer, Software , unterliegen einer Genehmigungspflicht in einem Exportkontrollverfahren, insofern ist die nach der Cocom-Liste praktizierte Exportbeschränkung kein Exportverbot. Eine Genehmigung kann im Regelfall nur erteilt werden, wenn alle in der C.-Zentrale (Paris) versammelten Delegierten zustimmen. Deutsche Unternehmen (Betrieb, I.) müssen ihre Aufträge beim Bundesamt für Wirtschaft in Eschborn einreichen. Seit 1995 ist die C.-überwachung durch neue europäische Vorschriften innerhalb der  EU abgelöst. Grundlage ist eine gemeinsame Liste von Gütern, deren Export aus der EU genehmigungspflichtig ist. Als einziges EU-Land wird Deutschland für Güter mit Eignung für konventionelle Rüstungsprojekte weitergehende Kontrollbestimmungen haben.

 

 


 

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