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Zölle

für das Marketing wichtige Art von Abgaben (Marketing, steuerliche Aspekte), die von Staaten oder Staatengemeinschaften (Zoll­union) auf den grenzüberschreitenden Wa­renverkehr (Einfuhr, Durchfuhr oder Aus­fuhr) erhoben werden. Nach deutschem Recht gibt es nur Einfuhrzölle, die wie Steu­ern behandelt werden (§ 3 AO). Zweck der Erhebung von Zöllen ist i. d. R. die Erzielung von Einnahmen und der Wirtschaftsschutz („Schutzzölle“). Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr der EG werden keine (Bin­nen-) Zölle erhoben. Die bei der Einfuhr von Agrarwaren aus anderen EG-Staaten erho­benen Ausgleichsabgaben sind nicht Zölle, sondern Abschöpfungen. Grenzüberschreitend ist der Warenverkehr über die Zollgrenze. Diese umgibt das Zoll­gebiet, das ist das deutsche Hoheitsgebiet in den Grenzen von 1937 einschließlich der Zollanschlußgebiete (z.B. Jungholz und Mittelberg), aber ohne die Zollausschlußge­biete (z. B. Büsing) und ohne die Zollfreige­biete (z.B. deutsche Schiffe und Luftfahrzeu­ge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören; Freihäfen, Insel Helgoland). Im Zollgebiet ist das Zollrecht ohne Einschrän­kungen wirksam. Der Zolltarif legt für einzelne Waren fest, welchem Zollsatz, bezogen auf den Zollwert, sie unterliegen (sog. Wertzoll; EG-Zolltarif „TARIC“ und ersatzweise deutscher „Teil- Zolltarif“). Seltener beziehen sich Zollsätze auf technische Größen. Der Zollwert ergibt sich nach der EG-Verordnung über den Zollwert (ZWVO). Er ergibt sich je nach den Umständen nach dem Transaktionswert für die eingeführte Ware, für gleiche Waren, für gleichartige Waren, als „deduktiver Wert“ oder als geschätzter „Hilfswert“. Uber die Tarifstelle einer Ware wird von den Zollstel­len eine unverbindliche, auf Antrag von den OFD eine verbindliche Zollauskunft erteilt. Bilanziell sind Zölle grundsätzlich Teil der Anschaffungskosten der beschafften zoll­pflichtigen Waren. Die nach der Herstellung angefallenen Zölle auf aktivierungspflichti­ges Vorratsvermögen sind nicht Bestandteil der Herstellungskosten, sie sind vielmehr (z.B. bei zollpflichtiger Überführung in die ausländische Betriebsstätte) als bilanzieller Sonderposten unter den Abgrenzungspo­sten auszuweisen (§§ 250 Abs. 1 HGB, 5 Abs. 5 EStG). 

Literatur:  Federmann, R., Zur Problematik eines eigenständigen Bilanzansatzes für auf das Vorrats­vermögen anfallende Zölle u nd Verbrauchsteuern, DB 1977, S. 1149. Schwarz, O.; Wockenfoth, K.; Rahn, H., Zollrecht-Kommentar, Losebl. Köln u. a. o. J. Wockenfoth, K.; Reichwald, W., Zollleitfaden für die Betriebspraxis, 8. Aufl., Berlin 1987.

 

 


 

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