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Londoner Schuldenabkommen

Abkommen vom 27. Februar 1953, das die Anerkennung und Tilgung deutscher Auslandsschulden einschließlich der US-Wirtschaftshilfe regelte. Entscheidend war, daß die Rückzahlung nicht durch die bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eingehenden Zins- und Tilgungszahlungen, sondern schrittweise bis zum Jahre 1971 (vorzeitig) aus Mitteln des Bundes erfolgte. Damit blieben die Gegenwertmittel (Counterpart funds) erhalten und die KfW (sowie die Deutsche Ausgleichsbank) konnte die revolvierende Vergabe von Krediten aus dem ERP-Programm bis heute fortsetzen.

 

 


 

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