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Konjunkturrat

durch § 18 des StabG bei der Bundesregierung eingerichtetes Gremium mit der Aufgabe, alle zur Erreichung der im Gesetz genannten Ziele erforderlichen konjunkturpolitischen Maßnahmen (Konjunkturpolitik) und Möglichkeiten zur Deckung des Kreditbedarfs öffentlicher Haushalte (Haushalt,
3.) sowie über die Mitteleinstellung in die Konjunkturausgleichsrücklage zu beraten und entsprechende Empfehlungen auszusprechen. Dem K. gehören die Bundesminister für Wirtschaft (Vorsitz) und Finanzen, ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie vier Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände an. Die Bundesbank hat Teilnahmerecht. Arbeitsergebnisse des K. finden weithin Eingang in den Jahreswirtschaftsbericht . Mit der Tätigkeit des Finanzplanungsrates ergeben sich Überschneidungen. Die Arbeit beider Gremien vollzieht sich weitgehend gemeinsam.

 

 


 

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