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Geschäftsführung

siehe unter Geschäftsbesorgung alle Maßnahmen zur Förderung einer Gesellschaft, sowohl tatsächliche Handlungen (Schriftwechsel, Anordnungen usw.) als auch Vornahme von Rechtsgeschäften (Mieten von Räumen, Warenkauf usw.), aber nicht den Aufbau und Bestand der Gesellschaft selbst betreffende Vorgänge (z.B. Änderung des Gesellschaftsvertrages). G. betrifft nur das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und ist streng von der Vertretung zu unterscheiden, die das Außenverhältnis der Gesellschaft betrifft.

 

 


 

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