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Gebührenvereine

siehe unter Abmahnvereine Vereine, die Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verfolgen, da der Gesetzgeber diese Aufgabe nicht einer staatlichen Institution übertragen hat, sondern sie Wettbewerbern, rechtsfähigen Vereinen zur Förderung gewerblicher Interessen (Wettbewerbsvereine) und rechtsfähigen Verbänden mit der satzungsgemäßen Aufgabe, Verbraucherinteresse durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen (Verbraucherschutzverbände), überlassen hat. Wettbewerbsverstöße werden zunächst durch eine Aufforderung auf Unterlassung des tatsächlichen oder angeblichen Vergehens (Abmahnung) verfolgt. Bei Nichtreaktion des Betroffenen besteht die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung oder auch Klage. Gem. Rechtsprechung muß der rechtswidrig Verletzte vor Einleitung solcher Schritte abmahnen, um dem Verletzer die Chance zu gewähren, Kosten eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, die Zahlung einer Vertragsstrafe bei künftiger Zuwiderhandlung vorsieht. I.d.R. wird von den Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvereinen eine Kostenpauschale von etwa EUR 150, als Erstattung getätigter Aufwendungen verlangt. In den letzten Jahren haben in großer Zahl gegründete G. mit der Abmahnung verstärkt Mißbrauch getrieben, als es ihnen lediglich um die Erlangung der Kostenpauschale ging. Ergangene Gerichtsurteile der letzten Jahre erschweren derartige Praktiken. Eine Novellierung, die unseriöse Praxis der G. betreffend, ist neben anderen Änderungsanlässen bezüglich des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom Gesetzgeber geplant.

 

 


 

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