Inhaltsübersicht
I. Vermögensgegenstand
und Wirtschaftsgut in der Betriebswirtschaftslehre
II. Wirtschaftsgüter
im Handelsrecht
III. Wirtschaftsgüter
im Bilanzsteuerrecht
IV. Wirtschaftsgüter
nach den US-GAAP
V. Wirtschaftsgüter
nach den International Accounting Standards (IAS)
VI. Vergleich
der Rechtskreise
I. Vermögensgegenstand
und Wirtschaftsgut in der Betriebswirtschaftslehre
1. Begriff
des Wirtschaftsgutes
In der Betriebswirtschaftslehre sind Wirtschaftsgüter – nach
handelsrechtlicher Bilanzierung: insbes. Vermögensgegenstände – Objekte
wirtschaftlichen Handelns. Ihr Begriffsumfang wird in den unterschiedlichen
Teildisziplinen der Betriebswirtschaftslehre (z.B. Marketing oder
Rechnungswesen) unterschiedlich weit gefasst. In der weitesten Form können
Wirtschaftsgüter beschrieben werden als allgemeine Dinge, die als Mittel für
einen wirtschaftlichen Zweck Bedeutung haben. Ein Wirtschaftsgut liegt in
diesem Sinne jedoch nur vor, wenn folgende fünf Kriterien kumulativ erfüllt
sind (Jacobs,
/Scheffler, W. 1993):
(a) Zweckeignung:
Der Gegenstand muss sowohl der Art nach als auch der Güte nach geeignet sein,
unmittelbare oder abgeleitete Zwecke eines Wirtschaftssubjektes zu erfüllen oder
als Realbedingung bei der Erfüllung mitzuwirken.
(b) Vorhandensein:
Ein Gegenstand ist im Wirkungsbereich eines Wirtschaftssubjektes vorhanden,
wenn es in dessen wirtschaftlicher oder rechtlicher Zugriffsmöglichkeit liegt.
(c) Verfügbarkeit:
Ein Wirtschaftsgut liegt nicht vor, wenn die Verfügbarkeit durch rechtliche,
faktische, technische oder soziale Gegebenheiten ausgeschlossen oder wesentlich
beeinträchtigt ist.
(d) Übertragbarkeit:
Ein Gegenstand ist übertragbar, wenn er vom Wirkungsbereich eines Wirtschaftssubjektes
in den eines anderen überführt werden kann, er also Objekt des
Wirtschaftsverkehrs sein kann.
(e) Relative Knappheit:
Ein Gut ist knapp, wenn die verfügbare Gütermenge den Bedarf nicht deckt. Fehlt
bei einem marktfähigen Wirtschaftsgut das Kriterium der Knappheit, handelt es
sich um ein freies Gut.
2. Erfassung
des Wirtschaftsgutes im Rechnungswesen
Das Rechnungswesen bildet Wirtschaftsgüter mit ihren Werten
ab und lenkt die Wirtschaftsgüterprozesse. Umfang und Bewertung der im
Rechnungswesen erfassten Güter variieren dabei mit der vorgegebenen Zielsetzung
der Rechenwerke.
Die Finanzrechnung
beschränkt sich auf die Erfassung von Zahlungsströmen. In einer
zukunftsbezogenen Stromgrößenrechnung (Finanzplan, Investitionsrechnung) werden
Aus- und Einzahlungen gegenüber gestellt. Im Gegensatz dazu werden bei der Kapitalflussrechnung Veränderungen des
Zahlungsmittelfonds in der abgelaufenen Periode dokumentiert. In diesen
Zahlungsmittelfonds sind Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente einzubeziehen.
Die Erfolgsrechnung als dritte Form
einer Stromgrößenrechnung erfasst insbesondere die wertmäßige Entstehung und
den Verbrauch von absoluten Gütern. In Abhängigkeit von den angewendeten
Bewertungsregeln ist zwischen dem kalkulatorischen und dem pagatorischen Erfolg
zu unterscheiden (Kostenrechnung).
Den engsten Bezug zum Wirtschaftsgutbegriff besitzt die Bilanz,
die auf der Aktivseite den Güterbesitz (Vermögen) und auf der Passivseite die
Güterverpflichtungen (Schulden)
enthält. Der dargestellte Umfang der in den Bilanzen erfassten Wirtschaftsgüter
bezieht sich auf ein einzelnes Wirtschaftssubjekt. Bei einer Zusammenfassung
verschiedener Wirtschaftseinheiten zu integrierten einzelwirtschaftlichen
Einheiten (z.B. Konzerne) reduziert sich der Güterumfang, da die sich
entsprechenden abgeleiteten Aktiv- und Passivgüter innerhalb des
Aggregationskreises durch Konsolidierungen entfallen (Jacobs,
/Scheffler, W. 1993).
3. Bilanzielle
Erfassung von Wirtschaftsgütern
Ob wirtschaftliche Sachverhalte in die Bilanz aufzunehmen
oder in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, hängt von der
verfolgten Zielsetzung des jeweiligen Rechenwerkes ab. Für die Aktivseite ist
dabei zu entscheiden, ob wirtschaftliche Sachverhalte, die Ausgaben veranlasst
haben, als Aktivposten, insbesondere Vermögensgegenstände, zu qualifizieren
oder als Aufwand der Periode zu verrechnen sind.
Zur Beantwortung dieser Frage sind Kriterien aufzustellen,
die ein wirtschaftlicher Sachverhalt erfüllen muss, um einem Bilanzposten
zugeordnet werden zu können (abstrakte Bilanzierungsfähigkeit). Ob für einen
abstrakt bilanzierungsfähigen Sachverhalt dann tatsächlich ein Bilanzposten
angesetzt wird, muss durch das Prüfen der konkreten Bilanzierungsfähigkeit
entschieden werden. Die konkrete Bilanzierungsfähigkeit wird durch gesetzliche
oder berufsständische Vorschriften geregelt, wobei zum einen der Ansatz von
Vermögensgegenständen im konkreten Fall verboten werden kann, zum anderen aber
auch der Ansatz von anderen bestimmten Posten erlaubt oder gefordert werden
kann (Baetge,
J./Kirsch, 2002).
Sowohl die Kriterien zur Bestimmung der abstrakten
Bilanzierungsfähigkeit als auch die Regelungen der konkreten
Bilanzierungsfähigkeit unterscheiden sich dabei zwischen den Rechenwerken der
unterschiedlichen Rechtskreise teilweise erheblich. Dies hat seine Ursache
primär in den unterschiedlichen Zielsetzungen der Rechenwerke und schlägt sich
in den unterschiedlichen Definitionen und Interpretationen der als Aktivposten
anzusetzenden wirtschaftlichen Sachverhalte nieder.
II. Wirtschaftsgüter
im Handelsrecht
1. Abstrakte
Bilanzierungsfähigkeit
Im deutschen Recht wird üblicherweise nicht der Begriff
Wirtschaftsgut verwendet, sondern auf Gegenstände abgestellt (z.B. §§ 135, 161,
185 BGB). Unter diesen Begriff werden alle Sachverhalte gefasst, die Objekte
des Rechtsverkehrs sein können, wie Sachen (§ 90 BGB), Forderungen,
Immaterialgüterrechte und sonstige Vermögensrechte (Tiedchen, 1991).
In den unmittelbar für die deutsche Rechnungslegung bedeutsamen Vorschriften
des Handelsrechts werden die Begriffe Vermögensgegenstand und Schuld verwendet
(§§ 246, 252, 253, 265 HGB). Jedoch wird der Begriff des Vermögensgegenstandes
im deutschen Handelsgesetzbuch nicht definiert, sondern ist aus den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung abzuleiten. Dabei hat die Auslegung unter Beachtung
der verfolgten Zielsetzung der Bilanz
zu erfolgen. Der Zielkonflikt in der Handelsbilanz zwischen Erfüllung der
Informationsfunktion und der Ausschüttungsbemessungsfunktion wurde zugunsten
Letzterer gelöst, sodass die Zielsetzung primär in der vorsichtigen Ermittlung
eines ausschüttungsfähigen Gewinns besteht. Dabei ist jedoch eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise an den Tag zu legen, wodurch der Inhalt des Begriffes
Vermögensgegenstand vom Zivilrecht abweichen kann. In diesem Sinne kommt die
h.M. bei der Auslegung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu dem
Ergebnis, dass der Begriff des Vermögensgegenstandes über den Kreis der
Gegenstände im bürgerlich-rechtlichen Sinne hinaus geht. Als
Vermögensgegenstände kommen auch sonstige betriebliche Vorteile, die nicht in
körperlichen Gegenständen oder Rechten bestehen, in Betracht. Von einer
Bilanzierung ausgeschlossen sind jedoch flüchtige oder zweifelhafte Werte, die
bei der Bestandsaufnahme nicht selbstständig erfasst werden können (Thiel, 2005).
Über die Bestimmungskriterien der abstrakten
Bilanzierungsfähigkeit von Vermögensgegenständen bestehen in der Literatur
erhebliche Differenzen. Nach weit verbreiteter Meinung sei das Kriterium der
selbstständigen Verkehrsfähigkeit für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes
entscheidend (Freericks, 1976;
Thiel, 2005).
Die eine Seite setzt dabei das Kriterium der selbstständigen Verkehrsfähigkeit
mit Einzelveräußerbarkeit der wirtschaftlichen Werte gleich (konkrete
Verkehrsfähigkeit). Durch diese Beschränkung soll in besonderem Maße dem
Gläubigerschutz Rechnung getragen werden, da dadurch die Gläubiger im
Konkursfall die Möglichkeit besitzen, einzelne Objekte zur Schuldentilgung
verwerten zu können (Coenenberg, 2005).
Von der anderen Seite wird diese enge, zerschlagungsbilanzorientierte Interpretation
der selbstständigen Verkehrsfähigkeit vor allem mit Hinweis auf den Grundsatz
der Unternehmensfortführung kritisiert (§ 252 I Nr. 2 HGB). Dieser Grundsatz
gelte nicht nur für den Bereich der Bewertung, sondern sei bereits beim
Bilanzansatz zu beachten. Demnach kann Vermögensgegenstand sein, was
Bestandteil dieses Fortführungsvermögens ist (Moxter, 1986).
Voraussetzung für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes sei es, dass der
wirtschaftliche Vorteil, den das Unternehmen aus dem wirtschaftlichen
Sachverhalt ziehen kann, selbstständig Gegenstand des Rechtsverkehrs sein und
somit gegenüber Dritten verwertet werden kann (abstrakte Verkehrsfähigkeit; Hoyos,
/Huber, 2006).
Einer anderen Meinung nach ist die selbstständige
Verkehrsfähigkeit zur Bestimmung des Vermögensgegenstandes jedoch noch nicht
ausreichend. Um eine Aktivierung von wirtschaftlichen Vorteilen, die nur
Bestandteil im Geschäfts-
oder Firmenwert sein können, auszuschließen, wird zusätzlich das
Kriterium der Greifbarkeit gefordert. Dadurch soll insbesondere der Ansatz
immaterieller Werte an das Bestehen eines objektiven Ausgabengegenwertes
gebunden werden. Nach dieser Auffassung umfasst der handelsrechtliche
Vermögensgegenstandsbegriff somit alle Sachen, Rechte sowie wirtschaftliche
Vorteile, die die Kriterien der selbstständigen Verwertbarkeit und Greifbarkeit
erfüllen (Baetge,
J./Kirsch, 2002).
Die Frage nach der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit
wirtschaftlicher Sachverhalte kann zwar grundsätzlich als gleichbedeutend mit
der Frage nach dem Vorliegen eines Vermögensgegenstandes gesehen werden. Jedoch
kann eine Bilanzierungsfähigkeit auch dann in Betracht kommen, wenn kein Vermögensgegenstand
vorliegt. Dies betrifft im deutschen Handelsrecht auf der Aktivseite die Posten
der Rechnungsabgrenzung sowie Bilanzierungshilfen.
Durch Rechnungsabgrenzungsposten
soll die erfolgswirksame Zuordnung von Zahlungsvorgängen im Rahmen
gegenseitiger Verträge mit der noch ausstehenden Gegenleistung in die Periode
der wirtschaftlichen Verursachung erreicht werden. Die sachgerechte
Periodenabgrenzung von Zahlungsvorgängen mittels dieser Korrekturposten dient
der zeitlich richtigen Gewinnermittlung (Trützschler, 2002).
Bilanzierungshilfen
können für Ausgabengegenwerte eingeräumt werden, die weder die Kriterien der
abstrakten Bilanzierungsfähigkeit von Vermögensgegenständen noch von
Rechnungsabgrenzungsposten erfüllen. Sie haben zumeist eine bilanzpolitische
Funktion, und ihr Ansatz kann an bestimmte Auflagen (Ausschüttungssperre,
Anhangangaben) geknüpft sein. Durch ihren Ansatz wird die periodische
Aufwandsverrechnung von einmaligen Ausgaben ermöglicht, die nicht zu
Vermögensgegenständen geführt haben (Kußmaul, 2002).
2. Konkrete
Bilanzierungsfähigkeit
Vermögensgegenstände sind bilanzierungsfähig und
bilanzierungspflichtig, wenn sie dem Vermögen des Bilanzierenden zuzurechnen
sind und kein gesetzliches Verbot die Bilanzierung im konkreten Fall verbietet
(§ 246 I HGB). Dabei wird die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen nach
wirtschaftlichen, nicht nach juristischen Gesichtspunkten beurteilt.
Unterschiede zwischen wirtschaftlichem und juristischem Eigentum treten bei
Kommissionswaren, beim Leasing,
bei der Sicherungsübereignung und Sicherungszession sowie beim
Eigentumsvorbehalt auf (Coenenberg, 2005).
Als Rechnungsabgrenzungsposten
sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit
sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 I Satz 1
HGB). Ferner dürfen ausgewiesen werden als Aufwand berücksichtigte Zölle und
Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende
Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen, und die als Aufwand
berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von
den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen (§ 250 I Nr. 2 HGB). Ausgaben vor dem
Abschlussstichtag sind Aufwand für eine (bestimmte) Zeit nach dem Abschlussstichtag, wenn der wirtschaftliche Grund für die
Ausgabe in der Zukunft liegt. Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung
betrifft in erster Linie Vorleistungen im Rahmen gegenseitiger Verträge, die
der eine Vertragsteil auf die noch ausstehende Gegenleistung des anderen
Vertragsteils erbracht hat. Typische Beispiele aktiver
Rechnungsabgrenzungsposten sind die vor dem Bilanzstichtag gezahlten aber als
Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmten Miet-, Pacht-
oder Darlehenszinsen. Rechnungsabgrenzungsposten sind wegen des
Vollständigkeitsprinzips (§ 246 I HGB) stets aktivierungspflichtig. Eine
Ausnahme besteht allerdings für das Disagio. Ist der Rückzahlungsbetrag einer
Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in
den Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden (§ 250 III HGB).
Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung
des Eigenkapitals sowie Immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich
erworben wurden, dürfen nicht unter die Aktivposten der Bilanz aufgenommen
werden (§ 248 I, II HGB). Daneben besteht ein Bilanzierungsverbot für den
originären Firmenwert. Dabei scheitere die Bilanzierung des originären
Firmenwerts bereits an der fehlenden Vermögensgegenstandseigenschaft, da dieser
lediglich ein Sammelposten für nicht objektivierbare wirtschaftliche Vorteile
darstelle, der nicht verkehrsfähig sei (Thiel, 2005).
Der Gegenmeinung nach stellt dieser Wert einen nicht entgeltlich erworbenen
immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens dar, für den eine
gesonderte Regelung nicht erforderlich ist. Für den derivativen Firmenwert
besteht jedoch ein Bilanzierungswahlrecht (§ 255 IV HGB).
Als Bilanzierungshilfe dürfen bei Kapitalgesellschaften
Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs und dessen
Erweiterung, soweit sie nicht aktivierungsfähig sind, angesetzt werden (§ 269
HGB). Ebenso darf bei Kapitalgesellschaften in Höhe der voraussichtlichen
Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten als
Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden (§ 274 II
HGB).
III. Wirtschaftsgüter
im Bilanzsteuerrecht
1. Abstrakte
Bilanzierungsfähigkeit
Ziel der Steuerbilanz ist es, den periodengerechten Gewinn zu
ermitteln, um bei der Einkommensbesteuerung die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu erfassen. Dabei ist jedoch das Kriterium
der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung zu beachten (Jacobs, 1971).
Ein bilanzierender Gewerbetreibender ermittelt seinen Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich, wobei nach dem EStG insbesondere Wirtschaftsgüter
sowie Rechnungsabgrenzungsposten Bestandteile des Betriebsvermögens sind.
Jedoch umfasst der steuerliche Begriff des Wirtschaftsgutes auch negative
Wirtschaftsgüter, die handelsrechtlich als Schulden
bezeichnet werden.
Der Begriff des Wirtschaftsgutes
wird vom Gesetzgeber nicht legal definiert. Wegen des
Maßgeblichkeitsgrundsatzes der handelsrechtlichen GoB für die steuerliche
Gewinnermittlung bei der Interpretation des Wirtschaftsgutbegriffes müsste von
einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem handelsrechtlichen Begriff des
Vermögensgegenstandes auszugehen sein. Fraglich ist jedoch, welcher der
handelsrechtlichen Vermögenswertbegriffe zugrunde zu legen ist. Folgt man dabei
der gläubigerschutzorientierten Meinung, kämen für die Aktivierung in der Steuerbilanz
nur einzelverwertbare Vermögensvorteile zum Ansatz. Analysiert man jedoch zur
Auslegung des Begriffes Wirtschaftsgut die umfangreiche Literatur sowie die
zahlreichen Entscheidungen von RFH, / und BFH, , kommt man zu einem
abweichenden Ergebnis. Denn nach der im Steuerrecht vorherrschenden Meinung
sind Wirtschaftsgüter nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche
Zustände, konkrete Möglichkeiten und alle sonstigen vermögenswerten Vorteile,
welche
-
durch Aufwendungen erworben wurden,
-
nach der Verkehrsauffassung selbstständig
bewertungsfähig sind und
-
einen wesentlichen und über die Rechnungsperiode
hinausreichenden Nutzen zu bringen versprechen (Jacobs, 1971;
Gruber, 1991).
Für passive Wirtschaftsgüter gilt insoweit eine Umkehrung des
Begriffs des positiven Wirtschaftsguts, als vermögenswerte Nachteile vorhanden
sind, die zukünftig zu Aufwendungen oder Ausgaben führen, die selbstständig
bewertungsfähig und wesentlich sind und über die Rechnungsperiode hinaus
wirken.
Der BFH misst somit dem handelsrechtlich relevanten Kriterium
der selbstständigen Verkehrsfähigkeit keine entscheidende Bedeutung zu, sondern
orientiert sich an dem Kriterium der selbstständigen Bewertungsfähigkeit. Es setzt voraus, dass einem Wirtschaftsgut ein
Wert unmittelbar zugerechnet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein
fiktiver Erwerber des ganzen Unternehmens dieses Gut für so greifbar und so
wertvoll hält, dass er ihm einen positiven Wert im Rahmen des Gesamtkaufpreises
zumessen bzw. bei Fehlen des Gutes weniger bezahlen würde. Ein betrieblicher
Vorteil muss hier als gegenüber dem Geschäftswert abgrenzbare werthaltige
Einzelheit in Erscheinung treten. Es braucht zwar keine selbstständige Verkehrsfähigkeit
im Sinne einer Einzelveräußerbarkeit vorzuliegen, jedoch sollte eine
Veräußerbarkeit im Zusammenhang mit dem gesamten Unternehmen gegeben sein (Kraft, 1991).
Mit dieser Definition des Wirtschaftsgutes sowie der
Feststellung, dass „ ? der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsgutes nicht
weitergehen (kann, Anm. des Verf.) als der handelsrechtliche Begriff des
Vermögensgegenstands “ (BFH Urteil v.
26.02.1975, 1976, S. 13), verleiht der BFH zwar dem Wirtschaftsgut
in formaler Befolgung des Maßgeblichkeitsprinzips den Titel
Vermögensgegenstand. Jedoch wird dem Vermögensgegenstand vorher der materielle
Inhalt des Wirtschaftsgutes unterstellt. Die daraus resultierende Weiterfassung
des Vermögensgegenstandes wird insbesondere in der handelsrechtlichen Literatur
kritisiert (Lutz, 1995).
2. Konkrete
Bilanzierungsfähigkeit
Wirtschaftliche Sachverhalte, die nach den abstrakten
Bestimmungsmerkmalen als Wirtschaftsgüter qualifiziert werden müssen, sind
wegen des Vollständigkeitsprinzips (§ 246 I HGB), das über den
Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die Steuerbilanz Geltung erlangt, stets
aktivierungspflichtig, wenn sie dem Steuerpflichtigen persönlich und sachlich
zuzurechnen sind. Dieser Grundsatz wird für immaterielle Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens jedoch bedeutsam eingeschränkt. Für diese ist eine Aktivierung
nur zulässig, wenn das Kriterium des entgeltlichen Erwerbs erfüllt ist (§ 5 II
EStG). Wurde ein Entgelt entrichtet, besteht sowohl für die immateriellen
Einzelwerte als auch für den entgeltlich erworbenen Geschäfts-
oder Firmenwert eine Aktivierungspflicht.
Kosten der Ingangsetzung oder Erweiterung des
Geschäftsbetriebes, für die nach den handelsrechtlichen Vorschriften eine
Bilanzierungsmöglichkeit besteht, stellen kein Wirtschaftsgut dar. Da es für
handelsrechtliche Bilanzierungshilfen in der Steuerbilanz keine Rechtsgrundlage
gibt, besteht für diese ein Aktivierungsverbot.
Die persönliche Zurechnung ist nach den bereits für das
Handelsrecht dargestellten Grundsätzen über das rechtliche und wirtschaftliche
Eigentum zu entscheiden (§ 246 I Satz 2 HGB, §§ 39 I, 39 II Nr. 1 AO). Für die
sachliche Zurechnung ist zu prüfen, ob das Wirtschaftsgut objektiv geeignet
ist, den Betrieb tatsächlich zu fördern. Hier ist zwischen notwendigem und
gewillkürtem Betriebsvermögen zu unterscheiden. Der Unterschied zwischen
abstrakter und konkreter Bilanzierungsfähigkeit wird besonders deutlich für
passive Wirtschaftsgüter, insbesondere bei Rückstellungen. Hier wird durch
konkrete gesetzliche Vorschriften (§§ 5, 6 EStG) die Passivierung
ausgeschlossen, obschon in abstrakter Sicht eindeutig ein passives
Wirtschaftsgut vorliegt. Beispiele hierfür sind beim Ausschluss von Rückstellungen
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, bei
Verpflichtungen für Jubiläumszusagen oder bei den Aufrechnungsgeboten von
Verpflichtungen mit künftigen Vorteilen gegeben.
IV. Wirtschaftsgüter
nach den US-GAAP
1. Abstrakte
Bilanzierungsfähigkeit
Zielsetzung eines Abschlusses nach den US-GAAP
ist es, den Jahresabschlussadressaten, insbesondere aktuellen und potenziellen
Investoren, nachvollziehbare Informationen (understandability) zur Verfügung zu
stellen, die für diese bei ihren wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind
(decision usefulness) und diese so zu präsentieren, dass ein möglichst sicherer
Einblick in die finanzwirtschaftliche Unternehmenslage möglich ist (Fair
Presentation). Dabei stehen sich in der Bilanz Vermögenswerte (Assets)
und Schulden (Liabilities)
sowie das Eigenkapital
(stockholder\'s equity) gegenüber
(Regulation S-X, Rule 5-02).
Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit von assets nach US-GAAP findet sich im Conceptual Framework des Financial Accounting Standards Board
(FASB). Demnach sind assets
wahrscheinliche zukünftige wirtschaftliche Vorteile, die eine
Unternehmenseinheit als Ergebnis einer vergangenen Transaktion oder eines
Ereignisses erhalten hat bzw. kontrolliert (CON 6.25). Dabei ist ein asset durch drei Kriterien
charakterisiert (CON 6.26):
-
es verkörpert einen wahrscheinlichen zukünftigen
Nutzen, der die Fähigkeit besitzt, allein oder in Kombination mit anderen assets direkt oder indirekt zur
Erhöhung des Cash Flow der Unternehmung beizutragen,
-
der Nutzen wird einer Unternehmenseinheit zukommen
bzw. sie kann den Zugriff anderer zu diesem kontrollieren und
-
die Transaktion oder das Ereignis, auf Grund dessen
die Unternehmenseinheit das Verfügungsrecht oder die Kontrolle über den
Nutzen verfügt, liegt in der Vergangenheit.
Gemeinsames Merkmal aller assets
ist das Nutzenpotenzial bzw. der zukünftige wirtschaftliche Gewinn, der in
einem Zufluss von Cash Flow bestehen kann (CON 6.28). Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass es nicht auf eine selbstständige Veräußerbarkeit
ankommt. Vielmehr genügt es, wenn ein asset
im Rahmen des Gesamtunternehmens nutzbar ist (CON 6.26).
Das rechtliche Eigentum ist für das Vorliegen eines asset ebenso unerheblich wie die
physische Form. Vielmehr ist bereits das wirtschaftliche Eigentum, das in der
Ausübung der Kontrolle über den wirtschaftlichen Nutzen besteht, ausreichend
(CON 6.186 f.) Die bloße Absicht, einen Gegenstand mit wirtschaftlichem
Nutzenpotenzial zu erwerben, begründet jedoch noch kein asset. Auch die Vornahme von Auszahlungen ist noch kein Beweis
dafür, dass eine Sache erworben wurde, die den Kriterien der abstrakten
Bilanzierungsfähigkeit eines asset
genügt. Ausschlaggebend ist vielmehr die objektive und zuverlässige Bewertung
des künftigen Nutzenpotenzials (CON 6.179).
2. Konkrete
Bilanzierungsfähigkeit
Über die Kriterien der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit von
Vermögenswerten im Conceptual Framework
hinaus sehen die einzelnen Standards des Financial Accounting Standards Board
(FASB) weitere, auf einzelne Posten des Abschlusses bezogene ergänzende
Bestimmungen vor, die die allgemeinen Anforderungen des Rahmenkonzeptes
konkretisieren.
Als Sachanlagen sind dabei unter den noncurrent assets diejenigen Teile des materiellen Vermögens zu
erfassen, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen über das einzelne
Wirtschaftsjahr hinaus (operating cycle)
zu dienen, sofern sie den allgemeinen Kriterien der assets entsprechen. Dabei werden unter der Position noncurrent assets alle
betriebsnotwendigen Teile des materiellen Anlagevermögens erfasst, während alle
anderen noncurrent assets als other assets zu erfassen sind (KPMG, 2003a).
Für entgeltlich erworbene immaterielle
Vermögenswerte besteht grundsätzlich eine Aktivierungspflicht (SFAS 142.9).
Dies gilt auch für den Geschäfts-
oder Firmenwert (SFAS
141.43). Bei selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten sind im
Hinblick auf deren Aktivierung weitere Kriterien zu erfüllen. Kosten für die
Entwicklung, den Erhalt oder die Wiederherstellung eines immateriellen
Vermögenswertes, der
-
nicht identifizierbar,
-
dessen Nutzungsdauer nicht bestimmbar und
-
der nicht von anderen Vermögenswerten wie etwa dem
Firmen- und Geschäftswert abgrenzbar ist,
dürfen nicht aktiviert werden (SFAS 142.10). Da die
Beurteilung der Identifizierbarkeit erhebliche Ermessensspielräume bietet,
besteht ein faktisches Ansatzwahlrecht (Pellens,
/Fülbier, /Gassen, 2006).
Die mangelnde objektive Bewertbarkeit eines wirtschaftlichen
Vorteils, der aus Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen resultieren kann,
führt dazu, dass diese Aufwendungen, solange sie nicht im Auftrag Dritter
durchgeführt werden, nicht aktiviert werden dürfen. Sie sind grundsätzlich in
der Periode ihres Entstehens erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung
zu berücksichtigen (SFAS 2). Im Rahmen der Entwicklung und Vermarktung von
Computer Software gelten jedoch abweichende Regelungen (SFAS 86). Aufwendungen
für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs und seine Erweiterung dürfen nicht
aktiviert werden (AcSEC SOP 98-5).
Nach den Regelungen der US-GAAP wird nicht explizit zwischen
Vermögenswerten und Rechnungsabgrenzungsposten
unterschieden. Nach dem matching
principle sind zwar Aufwendungen, die einen über die
Rechnungslegungsperiode hinaus gehenden Nutzen erwarten lassen, aktivisch
abzugrenzen. Dabei müssen sie jedoch die grundsätzliche Definition eines asset erfüllen. Die aktive
Rechnungsabgrenzung erfolgt dabei als deferred
charges beim Anlagevermögen oder als prepaid
expenses unter dem Umlaufvermögen (current
assets). Die Grenze der Aktivierungsfähigkeit bildet die Unsicherheit über
den zukünftig zu erwartenden Nutzen (KPMG, 2003a).
Handels- und Steuerbilanz sind in den USA in weitaus
geringerem Maße miteinander verbunden, als dies in Deutschland der Fall ist. Da
der Grundsatz der Maßgeblichkeit (conformity)
zumindest in formaler Sicht dort nicht kodifiziert ist, kommt der Bilanzierung
von latenten Steuern entsprechend große Bedeutung zu. Nach den US-GAAP kann die
zeitlich unterschiedliche Erfassung von wirtschaftlichen Sachverhalten in
Handels- und Steuerbilanz zu Steuererstattungsansprüchen (deferred tax asset) führen (SFAS 109). Dazu zählen zum einen
Aufwendungen oder Verluste, die das steuerbare Einkommen zu einem späteren
Zeitpunkt als dem der handelsrechtlichen Erfassung kürzen (bspw.
Verpflichtungen aus der Produkthaftung oder Verlustvorträge). Zum anderen gilt
dies für Erträge und Gewinne, die bereits vor ihrer handelsrechtlichen
Erfassung steuerpflichtig sind (bspw. Mietvorauszahlungen). Aber auch
unterschiedliche Wertansätze der Vermögenswerte und Schulden in Handels- und
Steuerbilanz können zu einem Steuererstattungsanspruch führen (KPMG, 2003a).
Eventualgewinne,
d.h. Unsicherheiten, die zu Gewinnen führen könnten, sind so lange nicht im
Abschluss auszuweisen, bis sie sich soweit konkretisiert haben, dass sie als
Erträge erfasst werden können. Jedoch sind entsprechende Anhangangaben zu
machen (SFAS 5).
V. Wirtschaftsgüter
nach den International
Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting
Standards (IFRS)
1. Abstrakte
Bilanzierungsfähigkeit
Ein IFRS/IAS-Abschluss wird unter der Zielsetzung
aufgestellt, den Jahresabschlussadressaten möglichst entscheidungsnützliche
Informationen zu vermitteln. In der Bilanz sind nur die mit der Ermittlung der
Vermögens- und Finanzlage verbundenen Abschlussposten „ Vermögenswerte “ (Assets),
„ Schulden “ (Liabilities)
und „ Eigenkapital “ (stockholder\'s equity)
auszuweisen (IAS F.47; KPMG, 2003b).
Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit von Vermögenswerten ist
grundlegend im Rahmenkonzept (framework)
geregelt. Parallel dazu wird in den einzelnen Standards der Ansatz von
Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten bestimmt (IAS 16.7, 38.18). Nach
diesen Regelungen sind bei der Entscheidung über die Aufnahme von
Zahlungsgegenwerten in der Bilanz zum einen die definitorischen Voraussetzungen
des Abschlusspostens Vermögenswert (IAS F.47 – 81) zu prüfen. Zum anderen ist zu entscheiden,
ob die Ansatzkriterien des Abschlusspostens Vermögenswert (IAS F.82 – 98) erfüllt
sind.
Ein Vermögenswert ist definiert als eine in der
Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource, die ein Ergebnis von
Ereignissen der Vergangenheit darstellt und von der erwartet wird, dass dem
Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt (F.49 (a)).
Hierbei ist der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt eines Postens und nicht
allein seine rechtliche Gestaltung zu berücksichtigen.
Ein Posten, der die Definition eines Vermögenswertes erfüllt,
ist zu erfassen, wenn
-
es wahrscheinlich ist, dass ein mit ihm verbundener
künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird, und
-
die Anschaffungskosten
oder Herstellungskosten
oder der Wert des Postens verlässlich ermittelt werden können (IAS F.83, 89).
Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit und
Verlässlichkeit wird für Zwecke des Bilanzansatzes im Framework nicht weiter konkretisiert. Gefordert wird lediglich die
Verwendung hinreichend genauer Schätzungen (IAS F.86). Ist eine hinreichend
genaue Schätzung jedoch nicht möglich, darf der Posten nicht in der Bilanz
erfasst werden. Ebenfalls nicht erfasst wird ein Posten dann, wenn Ausgaben
getätigt wurden, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen aus
ihnen über die aktuelle Berichtsperiode hinaus wirtschaftlicher Nutzen
zufließen wird. Da vor diesem Hintergrund der Zufluss des Nutzens eher
wahrscheinlich als unwahrscheinlich sein muss, geht die Literatur davon aus,
dass der Zufluss des Nutzens eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 v.H.
aufzuweisen hat (Coenenberg, 2005).
Zwar ist auf Grundlage des allgemeinen
Periodisierungsprinzips (accrual
principle) und dem Prinzip der Ausgabenperiodisierung (matching principle) eine aktive Rechnungsabgrenzung vorzunehmen.
Klargestellt wird jedoch, dass die Anwendung des matching principle nicht erlaubt, Posten in die Bilanz aufzunehmen,
die nicht die Definition eines Vermögenswertes erfüllen (IAS 1.26).
2. Konkrete
Bilanzierungsfähigkeit
Ebenso wie bei den SFAS beinhalten die International
Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting
Standards (IFRS) zu einzelnen Abschlussposten ergänzende und konkretisierende
Regelungen, die über die allgemeinen Kriterien der Bilanzierungsfähigkeit von
Vermögenswerten im Rahmenkonzept hinaus gehen (Oestreicher,
/Spengel, 1999a).
Danach sind Sachanlagen
in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Rahmenkonzepts als Vermögenswerte
anzusetzen, wenn es wahrscheinlich ist, dass ein mit dem Gegenstand des
Vermögens verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird, und die
Anschaffungskosten
oder Herstellungskosten
verlässlich ermittelt werden können.
Ebenso sind immaterielle
Güter ansatzpflichtig, wenn sie kumulativ folgende drei Kriterien erfüllen:
-
es liegt ein immaterieller Vermögenswert vor,
-
der künftige Nutzen aus dem immateriellen
Vermögenswert fließt dem Unternehmen wahrscheinlich zu und
-
die Kosten des immateriellen Vermögenswertes sind
zuverlässig messbar (IAS 38.18).
Dabei ist ein immaterieller Vermögenswert ein
identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz, über
den das Unternehmen die Verfügungsmacht besitzt. Für die Identifizierbarkeit
ist es jedoch nicht notwendig, dass der Vermögenswert auch einzeln separierbar,
sprich insbesondere gegenüber dem Geschäfts- oder Firmenwert abgrenzbar ist
(IAS 38.12). Das bilanzierende Unternehmen hat die Verfügungsmacht über den
Vermögenswert, wenn es die Macht hat, sich den künftigen wirtschaftlichen
Nutzen zu verschaffen und Dritte von der Nutzung ausschließen kann (IAS 38.13
ff.). Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Kontrolle über den
Nutzen rechtlich abgesichert ist. Die Wahrscheinlichkeit des künftigen
Nutzenzuflusses muss vom Unternehmen unter Zugrundelegung vernünftiger und
haltbarer Annahmen abgeschätzt werden. Die verwendeten Annahmen müssen dabei
die beste Einschätzung des Managements widerspiegeln, die es über die
wirtschaftlichen Verhältnisse der gesamten wirtschaftlichen Nutzungsdauer des
Vermögenswertes hat (IAS 38.22). Wann jedoch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zuverlässig messbar sind, ist nicht allgemein bestimmbar.
Im Einzelnen hängt die Beantwortung dieser Frage von der Art
des jeweiligen Erwerbs ab. Während sich die Anschaffungskosten bei einem Kauf
relativ einfach bestimmen lassen dürften, ist die Messbarkeit der
Anschaffungskosten erschwert, wenn bei dem Erwerb eines Unternehmens ein
Gesamtkaufpreis für alle Vermögenswerte vereinbart wird. Sie wird schwierig bei
immateriellen Vermögenswerten, die nicht gegen Entgelt erworben wurden. Hier geben
die IAS/IFRS lediglich Beispiele, wann die Zuordenbarkeit von Kosten und die
damit verbundene Messbarkeit möglich oder nicht möglich sein könnte (IAS 38.33
ff.).
Erfüllen immaterielle Güter eines der drei oben genannten
Kriterien nicht, so besteht für sie ein Aktivierungsverbot. Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs
dürfen daher nicht aktiviert werden. Ebenso ergibt sich aus den Ansatzkriterien
der immateriellen Vermögenswerte die Konsequenz, dass Forschungskosten generell als Aufwand der Periode zu
berücksichtigen sind, in der sie anfallen (IAS 38.55). Auch besteht ein
Aktivierungsverbot für den selbst
erstellten Geschäfts-
oder Firmenwert (IAS 38.48). Dagegen ist ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert, der als Überschuss der
Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbes über den beizulegenden
Nettozeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und
Eventualschulden definiert wird, als Aktivposten anzusetzen (IFRS 3.51).
Für die Entwicklungskosten
eines Projekts gilt grundsätzlich, dass sie in der Periode als Aufwand zu
berücksichtigen sind, in der sie anfallen. Sie sind hingegen
aktivierungspflichtig, wenn die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:
-
Die Absicht sowie die technische und organisatorische
Fähigkeit, den Vermögenswert fertig zu stellen und zu nutzen oder zu
verkaufen, sind vorhanden,
-
der künftige Nutzen innerhalb oder über einen Markt
außerhalb des Unternehmens kann belegt werden,
-
die finanziellen Ressourcen für das Projekt sind
gesichert und
-
die Ausgaben für das Projekt können verlässlich
bewertet werden (IAS 38.57).
Ein Steuererstattungsanspruch
(deferred tax asset) ist für grundsätzlich alle abzugsfähigen temporären
Unterschiede anzusetzen, soweit diese wahrscheinlich mit künftigen
steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet und somit realisiert werden können (IAS
12.24). Nach dem Konzept der temporary
differences werden sämtliche Differenzen aus unterschiedlichen Wertansätzen
für rein steuerliche Zwecke unabhängig von ihrer Entstehungsursache erfasst.
Von daher führen auch solche Unterschiedsbeträge zu temporary differences, die erfolgsneutral entstanden sind, und erst
bei ihrer Auflösung zu Erfolgsunterschieden im Rahmen der handelsrechtlichen
und steuerlichen Gewinnermittlung führen. Deductible
temporary differences führen bei ihrer Auflösung zu Steuerentlastungen und
erfordern deshalb die Aktivierung eines latenten Erstattungsanspruchs (Heno, 2003).
Vorauszahlungen, die nach den Regelungen von HGB/EStG als aktive Rechnungsabgrenzungsposten
zu qualifizieren wären, sind als prepaid
expenses unter den kurzfristigen Forderungen auszuweisen (Pellens,
/Fülbier, /Gassen, 2006). Eventualgewinne
(contingent gains) sind im Abschluss grundsätzlich nicht als Ertrag oder
Vermögenswert anzusetzen (IAS 37.31). Wenn jedoch die Realisierung des Gewinns
wahrscheinlich i.S.v. „ so gut wie sicher “ ist, dann handelt es sich nicht mehr
um einen Eventualgewinn, und der Gewinn ist auszuweisen (IAS 37.33).
VI. Vergleich
der Rechtskreise
1. Abstrakte
Bilanzierungsfähigkeit
Die Aktivierungskonzeptionen des FASB, des International
Accounting Standards Committee (IASC) und des deutschen Steuerbilanzrechts
haben aus methodischer Sicht die Gemeinsamkeit, dass bei der
Aktivierungsentscheidung von der Unternehmensfortführung ausgegangen wird, im
Handelsbilanzrecht ist das Fortführungskonzept umfangmäßig etwas eingeschränkt.
Somit werden hier wirtschaftliche Werte in Erwartung ihrer künftigen,
wirtschaftlich verknüpften Erträge aktiviert. Diese Vorstellung entspricht der
dynamischen Bilanzierungskonzeption. Es geht um die Ermittlung des
periodengerechten Erfolges, der hinsichtlich der Aufwandsverrechnung durch das matching principle erreicht werden soll.
Jedoch kann nicht von einer Aktivierung reiner Gewinnerwartungen gesprochen
werden (so aber Lutz, 1995).
Denn an die Aktivierungsfähigkeit werden Objektivierungsanforderungen gestellt,
die jedoch in den Rechenwerken unterschiedlich streng ausgeprägt sind. Den
weitesten Aktivierungsumfang ermöglichen dabei übereinstimmend die Bestimmungen
von US-GAAP und IFRS/IAS, da hier vorrangig auf das künftige Nutzenpotenzial
von Vermögenswerten abgestellt wird. Nach den Bestimmungen des EStG wird der
Kreis dieser Vermögenswerte auf solche begrenzt, die einer selbstständigen
Bewertbarkeit zugänglich sind.
Mit der handelsrechtlichen Zielsetzung des Gläubigerschutzes
sowie der Kapitalerhaltung sind die genannten Konzeptionen nur partiell
vereinbar. Zwar wird nach überwiegender Meinung auch von einer
Unternehmensfortführung ausgegangen. Die nach HGB gestellten Anforderungen an
die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit sind dennoch strenger und entsprechen eher
der statischen Bilanzierungskonzeption. Demzufolge wird der Kreis der als
Vermögensgegenstände zu bezeichnenden Sachverhalte auf solche eingeschränkt,
die zumindest dem Kriterium der selbstständigen Verkehrsfähigkeit genügen.
Der Vergleich zeigt weiter, dass die Definition der
Vermögenswerte nach US-GAAP und IFRS/IAS auch solche wirtschaftlichen
Sachverhalte umfasst, die nach deutschem Recht als Rechnungsabgrenzungsposten
oder als Bilanzierungshilfe zu bezeichnen sind. Damit ist der asset-Begriff weitergehend als der des
Vermögensgegenstandes und des Wirtschaftsgutes und kommt inhaltlich den Abgrenzungsposten
i.S.d. dynamischen Bilanztheorie sehr nahe. Jedoch entscheidet auch nach
US-GAAP und IFRS/IAS der asset-Begriff
über die Periodenabgrenzung und nicht umgekehrt.
Die oben dargestellte Abb. 1 gibt einen abschließenden
Überblick.
Abb. 1: Abstrakte Aktivierungsfähigkeit wirtschaftlicher
Sachverhalte nach HGB, EStG, US-GAAP und IFRS
2. Konkrete
Bilanzierungsfähigkeit
Die Untersuchung hinsichtlich der konkreten
Bilanzierungsfähigkeit zeigt, dass sich die wirtschaftlichen Sachverhalte, für
die die Frage nach Aktivierung oder Aufwandsverrechnung beantwortet werden
muss, in allen vier Rechenwerken gleichen. Die Ansatzfrage wird jedoch in
Abhängigkeit der verfolgten Zielsetzung und somit nicht einheitlich
entschieden, wobei zwischen den Möglichkeiten Aktivierungspflicht, -verbot und
-wahlrecht zu unterscheiden ist. Zum einen wird deutlich, dass die Regelungen
von EStG, US-GAAP und IFRS/IAS von einem höheren Bestimmtheitsgrad
gekennzeichnet sind als die des HGB. Dort werden im Gegensatz zu den handelsrechtlichen
Vorschriften kaum Wahlrechte eingeräumt. Zum anderen bestehen bei der konkreten
Ansatzentscheidung einige Unterschiede. So besteht für selbst erstellte
Immaterialgüter nach HGB und EStG ein Ansatzverbot, wogegen die US-GAAP ein
Wahlrecht einräumen und nach IFRS/IAS eine Bilanzierung verpflichtend ist.
Entwicklungskosten sind nach HGB, EStG und US-GAAP übereinstimmend vom Ansatz
ausgeschlossen, während für diese nach IFRS/IAS unter bestimmten Bedingungen
eine Verpflichtung zum Ansatz besteht. Abb. 2 fasst die Gemeinsamkeiten und
Unterscheide synoptisch zusammen.
Abb. 2: Aktivierungsumfang nach HGB, EStG, US-GAAP und IFRS
Trotz teilweise erheblicher materieller Differenzen in den
Begriffen und Definitionen der als Aktiva zu erfassenden Vermögenswerte bzw.
Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter ist den Rechenwerken nach HGB, EStG,
US-GAAP und IFRS/IAS jedoch gemein, dass die Bestimmung bzw. Auslegung dieser
Begriffe einseitig unter dem Blickwinkel der Bilanz sowie deren spezifischer Zielsetzung
und weitgehend ohne Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Definitionen erfolgt.
3. Konsequenzen
unterschiedlicher Abgrenzung
a) Konsequenzen
für die Abbildung des Periodengewinns
Durch den weiter gefassten Begriff des Vermögensgegenstandes
nach US-GAAP und IFRS/IAS werden in diesen Rechenwerken zum Teil auch solche
wirtschaftlichen Sachverhalte aktiviert, die nach HGB und EStG zu
Periodenaufwand führen würden. Durch die erfolgsneutrale Aktivierung der
entsprechenden Ausgabengegenwerte als asset
wird nach US-GAAP: IFRS/IAS in dieser Periode ein höherer Gewinn als nach
HGB/EStG ausgewiesen. In den Folgeperioden führt die erfolgswirksame
Gegenüberstellung der Anschaffungsausgaben zu den daraus resultierenden
Erträgen im Rahmen von Abschreibungen zu einer Umkehrung dieses Effekts. Somit
wird nun nach US-GAAP: IFRS/IAS ein geringeres Periodenergebnis als nach
HGB/EStG ausgewiesen. Der nominale Gewinn ist allerdings über die Totalperiode
nach allen Rechenwerken gleich groß.
Bezieht man jedoch auch die Steuerwirkungen der Liquiditäts-
und Zinseffekte in die Betrachtung ein, die aus den unterschiedlichen
Aktivierungskonzeptionen resultieren, kommt es zu Unterschieden bei der
Ermittlung des Gesamterfolgs gemessen am Vermögensendwert. Unter Einbezug der
Steuerwirkungen von Sekundärströmen hat eine Aufwandsvorverlagerung dabei
tendenziell eine Erhöhung des Endwertes zu Folge, was Resultat des
Steuerstundungseffektes ist (Oestreicher,
/Spengel, 1999b).
b) Auswirkungen
auf die Informationsfunktion
Am deutschen handelsrechtlichen Jahresabschluss wird
kritisiert, dass er wegen des Vergangenheitsbezugs seiner Daten sowie der
zahlreichen Wahlrechte bei Ansatz und Bewertung kein geeignetes Instrument sei,
um einen verlässlichen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu
geben (Jacobs, 1994).
Zwar können auch die Rechenwerke nach US-GAAP und IFRS/IAS den Kritikpunkt der
Vergangenheitsausrichtung der Daten kaum mildern. Allerdings lässt die größere
Bestimmtheit der Regelungen nach US-GAAP und IFRS/IAS hinsichtlich des Ansatzes
von Vermögensgegenständen in der Bilanz eine Reihe bilanzpolitischer Maßnahmen
nicht zu, sodass zumindest dieser Kritikpunkt abgeschwächt wird. Im Ergebnis
führt dies zu einer besseren Vergleichbarkeit der Abschlüsse verschiedener
Unternehmen in der gleichen Periode sowie der Abschlüsse desselben Unternehmens
im Zeitablauf.
Hinsichtlich der Darstellung der Vermögenslage wird
ersichtlich, dass durch eine weitergehende Erfassung von Sachverhalten nach den
US-GAAP bzw. IFRS/IAS das Vermögensgerüst vollständiger abgebildet wird, wenn
man den Wert des Vermögens als Summe aller aktivierten Vermögenswerte versteht.
Dies entspricht allerdings einer vorrangig vergangenheitsbezogenen Rechenschaftslegung
über die Mittelverwendung. Sieht man den Wert des Unternehmens jedoch
zukunftsgerichtet im Sinne eines Ertragswertes, müsste dieser als Summe der
abgezinsten Einzahlungsüberschüsse der künftigen Perioden ermittelt werden.
Dieser so definierte Gesamtwert des Unternehmens hat mit der Summe der in der
Bilanz angesetzten Wirtschaftsgüter, egal nach welchen der oben dargelegten
Prinzipien ermittelt, nichts mehr gemein. Für viele betriebswirtschaftliche
Beurteilungen (Kauf, Verkauf, Analyse des Finanz- und Ertragspotenzials u.a.)
ist die Ertragswertentwicklung von höherer Bedeutung als die Bilanz in Form
aggregierter einzelner Wirtschaftsgüter. Insofern darf die ökonomische
Bedeutung, die sich aus einer verbesserten Konkretisierung des Wirtschaftsgutbegriffs
nach den internationalen Vorschriften ergibt, nicht überbetont werden.
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