Inhaltsübersicht
I. Einführung,
Entstehungsgeschichte und Grundlagen
II. Der
Begriff „ Verfügungsrechte “
III. Grundaussagen
der Verfügungsrechtstheorie
IV. Weiterentwicklungen
und Stand der Forschung
V. Ausgewählte
Anwendungsgebiete und abschließende Betrachtung
I. Einführung,
Entstehungsgeschichte und Grundlagen
Der Untersuchungsgegenstand der Verfügungsrechtstheorie
(Property Rights-Theorie) sind jene Anreize zu wirtschaftlichem Handeln, die
von den Eigentumsverhältnissen an (knappen) Ressourcen ausgehen. Die
Untersuchung der Anreizwirkungen von Eigentumsstrukturen ist ein durchgängiges
Element wirtschaftlichen Denkens. In der Nationalökonomie wurden Fragen der
Verfügungsrechte zunächst im Rahmen der Diskussion um die Wirtschaftsverfassung
(Kapitalismus mit der Institution Privateigentum versus Kommunismus/Sozialismus
mit Kollektiveigentum an Produktionsmitteln) aufgeworfen. Zahlreiche Gedanken,
die heute der Verfügungsrechtstheorie oder den verwandten Ansätzen (insb. der
Transaktionskostentheorie, aber auch dem Prinzipal-Agenten-Ansatz)
zugerechnet werden, entstammen dem Institutionalismus.
Die Entwicklung eines eigenständigen Gedankengebäudes im
Sinne der oben genannten Abgrenzung der Theorie erfolgte erst Mitte der
1960er-Jahre (Alchian,
Armen A. 1961; Alchian,
Armen A. 1965; Alchian,
Armen A./Kessel, Reuben 1962; Demsetz,
Harold 1964a; Demsetz,
Harold 1964b; Demsetz,
Harold 1966; Demsetz,
Harold 1967). Sie greifen auf Vorarbeiten zurück, die grundlegende
Überlegungen zur Transaktionskostentheorie entwickelt haben (Coase, Ronald
1937). Weiterentwicklungen erfolgten in den 1970er-Jahren (Alchian,
Armen/Demsetz, Harold 1972; Alchian,
Armen/Demsetz, Harold 1973; Furubotn,
Eirik/Pejovich, 1972). Klassischerweise werden als Erkenntnisziel
der Property Rights-Theorie drei Fragen genannt (Alchian,
Armen/Demsetz, Harold 1973):
-
Welche Struktur weisen die Verfügungsrechte in einer
abgegrenzten Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt auf? Welche Property
Rights existieren (z.B. an natürlichen Ressourcen wie Erdöl oder an Produktionsmitteln)
und wer übt sie aus (z.B. staatliche Stellen oder private
Wirtschaftssubjekte)?
-
Wie ist die beobachtete Verfügungsrechtsstruktur
entstanden?
-
Welche Konsequenzen haben verschiedene Property
Rights-Strukturen auf die Handlungen der Wirtschaftssubjekte?
II. Der Begriff
„ Verfügungsrechte “
Der Begriff „ Property Rights “ wird unterschiedlich übersetzt.
Die wörtliche Übersetzung als Eigentums- oder Besitzrechte ist zu eng und
juristisch geprägt. § 903 BGB definiert das Eigentumsrecht als absolutes Recht,
mit einer Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte
Dritter entgegenstehen. Der Begriffsinhalt im Rahmen der Property
Rights-Theorie ist weiter gefasst. Daher wird im deutschsprachigen Raum
weitgehend der Begriff „ Verfügungsrechte “ verwendet.
Eine weit verbreitete enumerative Definition beinhaltet vier
Komponenten, welche in ihrer Gesamtheit das Recht vollständig spezifizieren (Alchian,
Armen/Demsetz, Harold 1972, S. 783):
-
das Recht, ein Gut zu nutzen und andere gegebenenfalls
von der Nutzung auszuschließen (usus),
-
das Recht, dieses Gut formal, materiell und substanziell
zu verändern (abusus),
-
das Recht, sich Gewinne und Erträge aus der Nutzung
des Gutes anzueignen (usus fructus),
-
das Recht, das Gut vollständig oder in Teilen zu
veräußern und den Erlös einzunehmen.
Auch jüngere Definitionen weisen nur geringe inhaltliche
Unterschiede zu dieser Begriffsabgrenzung auf: „ Property rights specify the
norms of behaviour with respect to scarce goods that each person must observe
in interactions with others or bear the cost of nonobservance. “ (Pejovich,
Svetozar 1995, S. 65). So gesehen umfasst der Property
Rights-Begriff alle institutionell festgelegten Handlungs- bzw.
Verfügungsrechte.
III. Grundaussagen der
Verfügungsrechtstheorie
Auf der Basis der konstituierenden Elemente methodologischer
Individualismus, individuelle Nutzenmaximierung, begrenzte Rationalität
und dem Begriff der Verfügungsrechte bildet die Property Rights-Theorie
Hypothesen über die Verteilung der Verfügungsrechte und die damit verbundenen
Konsequenzen. Die Grundfrage lautet: Welche Anreize auf wirtschaftliche
Handlungen gehen von verschiedenen Verfügungsrechtskonstellationen an (knappen)
Ressourcen aus? Aufgrund der getroffenen Verhaltensannahmen gilt als zugrunde
liegende Basishypothese, dass die Verteilung der Verfügungsrechte das
menschliche Verhalten systematisch und daher in vorhersehbarer Weise
beeinflusst (vgl. Richter,
Rudolf 1998, S. 328).
Aus der Perspektive der Akteure ist der subjektive Wert eines
Gutes nicht allein durch dessen physikalisch-technische Eigenschaften bestimmt,
sondern hängt auch vom Umfang der Verfügungsrechte ab, die mit dem Gut
verbunden sind. Bspw. sinkt der Wert eines Sportwagens mit der Einführung von
Geschwindigkeitsbegrenzungen. Jede Einschränkung von Verfügungsrechten wird als
Property Rights-Verdünnung bezeichnet. Prinzipiell kann diese Verdünnung auf
zwei Arten erfolgen. Zum einen können die Verfügungsrechte an einem Gut
generell eingeschränkt sein, d.h. dass faktisch oder juristisch bestimmte
Rechte ausgeschlossen sind. Zum anderen können die Rechte an einem Gut auf
verschiedene Personen verteilt sein. Je stärker die Verfügungsrechte verdünnt
sind, desto umfangreicher ist das Ausmaß externer Effekte. Unter externen
Effekten versteht man die unkompensierten Nutzenveränderungen, die ein
Handelnder durch seine Handlungen bei anderen Wirtschaftssubjekten hervorruft.
Einer vollständigen Konzentration der Verfügungsrechte stehen in der Regel
jedoch hohe Transaktionskosten entgegen. Hierzu zählen alle Kosten, die bei der
Spezifizierung, Zuordnung und Durchsetzung von Verfügungsrechten anfallen. Von
mehreren Verfügungsrechtsstrukturen ist diejenige effizient, die die Summe aus
externen Effekten und Transaktionskosten minimiert (Picot,
Arnold/Dietl, Helmut/Franck, Egon 2002, S. 57 – 59).
IV. Weiterentwicklungen
und Stand der Forschung
Durch mehrere wegweisende Arbeiten (Grossman,
Sanford/Hart, Oliver 1986; Hart,
Oliver/Moore, John 1990) hat die Property Rights-Theorie zusammen
mit dem Prinzipal-Agenten-Ansatz
zur Weiterentwicklung der Vertragstheorie
beigetragen. Ausgangspunkt der Überlegungen bildet die Erkenntnis, dass
Verträge häufig nicht alle Eventualitäten vorwegnehmen können und deshalb zwangsläufig
„ unvollständig “ bleiben. Diese „ Vertragslücken “ werden durch Property Rights
geschlossen, da Property Rigths letztlich nichts anderes als Residualrechte
darstellen, die es dem Inhaber erlauben, alle vertraglich nicht eingeschränkten
Handlungsspielräume auszufüllen.
Die wesentlichen Ergebnisse dieser jüngeren Property
Rights-Theorie lassen sich in einem einfachen Modell darstellen (vgl. Baker,
George/Gibbons, Robert/Murphy, Kevin J. 2001; Gibbons, Robert
2001 und Baker,
George/Gibbons, Robert/Murphy, Kevin J. 2002). Die Grundstruktur des
Modells ist in der nachfolgenden Abb. 1 dargestellt.
Abb. 1: Grundstruktur des Modells
Ein Lieferant produziert mit Hilfe von Produktionsanlagen ein
Zwischenprodukt, das von einem Abnehmer weiterverwendet wird. Die
Verfügungsrechte an dem Zwischenprodukt liegen beim Eigentümer der
Produktionsanlagen. Das Gut hat für den Abnehmer einen Wert von Q
Geldeinheiten. Der Lieferant kann das Gut zudem noch einer alternativen
Verwendung zuführen (in der Regel einem weiteren Transaktionspartner), in der
es den Wert P aufweist. Dabei wird unterstellt, dass Q größer als P ist. Der
Modellaufbau ist universell. Es ist ebenso möglich, die Transaktionspartner
nicht als Unternehmen, sondern als Individuen zu interpretieren. Die
Produktionsanlagen und das Vorleistungsgut müssen nicht physisch greifbar sein.
So kann der Lieferant auch ein Erfinder sein, der mit seinem Verstand
( „ Produktionsanlage “ ) eine Erfindung ( „ Vorleistungsgut “ ) tätigt, die er an ein
Produktionsunternehmen ( „ Abnehmer “ ) zu verkaufen sucht.
Die Leistungsanreize des Lieferanten werden durch die
Verteilung der Property Rights an den Produktionsanlagen determiniert. Wenn der
Abnehmer die Property Rights an den Produktionsanlagen besitzt, ist der
Lieferant ein Geschäftsbereich bzw. ein Angestellter des Abnehmers. Das
Zwischenprodukt gehört dann dem Abnehmer. In diesem Fall wird der Lieferant vom
Abnehmer für seinen verifizierbaren Arbeitseinsatz X entlohnt. Häufig ist nur
eine Dimension des Arbeitseinsatzes (z.B. Quantität) verifizierbar. In diesem
Fall wird der Lieferant auch nur für diesen verifizierbaren Teil seines
Arbeitseinsatzes entlohnt. Der Lieferant hat dann keine Anreize, in die
nicht-verifizierbaren Dimensionen (z.B. Qualität) zu investieren.
Wenn der Lieferant die Property Rights an den
Produktionsanlagen besitzt, ist er selbstständig und besitzt die
Verfügungsrechte an dem Zwischenprodukt. In diesem Fall wird der Lieferant mit
dem Abnehmer über den Kaufpreis verhandeln. Dabei muss der Abnehmer dem
Lieferanten mindestens einen Kaufpreis in Höhe von P bieten, da der Lieferant
das Zwischenprodukt ansonsten der alternativen Verwendung zuführt. Andererseits
kann der Lieferant nicht mehr als Q verlangen. Der Preis, den beide
akzeptieren, muss also zwischen P und Q liegen. Aus Vereinfachungsgründen
unterstellen wir, dass sich beide Verhandlungsseiten genau in der Mitte treffen
und (Q + P)/2 als Kaufpreis vereinbaren. Als Eigentümer der
Produktionsanlagen (und damit des Zwischenproduktes) kann der Lieferant den
Kaufpreis erhöhen, indem er P und/oder Q steigert.
Mit Hilfe dieses Grundmodells lassen sich die Anreizwirkungen
unterschiedlicher Verfügungsrechtsstrukturen analysieren. Falls der Abnehmer
die Verfügungsrechte an den Produktionsanlagen besitzt, ist der Lieferant
Angestellter und wird versuchen, X zu optimieren. Falls der Lieferant die
Verfügungsrechte an den Produktionsanlagen besitzt, ist er selbstständig und
wird versuchen, (Q + P)/2 zu optimieren. Welche Property
Rights-Verteilung effizient ist, hängt davon ab, inwieweit sich X, Q und P
unterscheiden. Zur Verdeutlichung nehmen wir an, dass nur eine Dimension des
Arbeitseinsatzes, z.B. die „ Quantität “ (a1) verifizierbar ist. Somit gilt X = a1. Falls auch
der Wert des Zwischenproduktes für den Abnehmer (Q) nur von a1 abhängt, besitzt der Lieferant als
Angestellter effiziente Leistungsanreize. Die Property Rights an den
Produktionsanlagen sollten beim Abnehmer liegen. Nur für den Spezialfall, dass
Q = P = a1,
d.h. dass es sich um kein spezifisches Zwischenprodukt handelt, spielt die
Property Rights-Verteilung keine Rolle. In diesem Spezialfall gilt
X = (Q + P)/2.
In vielen Fällen hängt Q jedoch nicht nur von
verifizierbaren, sondern auch von nichtverifizierbaren Dimensionen des
Arbeitseinsatzes ab. Wir betrachten deshalb den Fall X = a1 und Q = a1 + ka2. In diesem Fall kann der Lieferant als
Angestellter nicht dazu bewegt werden, a2 durchzuführen. Die effiziente
Property Rights-Verteilung hängt in diesem Fall von k und P ab. Falls P = a2 und k sehr groß ist, sollte der Lieferant die
Verfügungsrechte an den Produktionsanlagen besitzen. Nur dann hat er Anreize, a2 auszuführen. Ist hingegen k sehr klein und
hängt P weder von a1 noch von a2 ab, sondern von einer dritten Dimension a3 (P = a3), ist es effizient, wenn der Abnehmer
die Verfügungsrechte an den Produktionsanlagen besitzt. Hierdurch wird
verhindert, dass der Lieferant Anreize erhält, in a3 zu investieren. a3 verursacht lediglich Kosten, steigert aber den
Wert von Q nicht.
Der letzte Fall macht deutlich, dass durch die Zuweisung von
Verfügungsrechten auch dysfunktionale Leistungsanreize entstehen können. Wenn
der Lieferant im letzten Fall die Verfügungsrechte an den Produktionsanlagen
besitzt, wird er a3 optimieren, da er hierdurch seine
Verhandlungsposition gegenüber dem Abnehmer verbessert.
V. Ausgewählte
Anwendungsgebiete und abschließende Betrachtung
Aufgrund ihrer Struktur findet die Verfügungsrechtstheorie im
Rahmen der Betriebswirtschaftslehre breite Anwendungsmöglichkeiten (vgl. zu
einen generellen Überblick: Barzel, Yoram
1997; Pejovich,
Svetozar 1995; Richter,
Rudolf/Furubotn, Eirik 1999). Die neuere Forschungsrichtung ist weit
ausdifferenziert (vgl. Paul, Ellen
Frankel/Miller, Fred D./Paul, Jeffrey 1994; Schmitz,
Patrick W. 1999). Ein Hauptanwendungsgebiet ist die Analyse des
Verhältnisses von Property Rights und Investitionsanreizen (Meza, David
de/Lockwood, Ben 1998; Demsetz,
Harold 1998; Hart, Oliver
1991; Hart, Oliver
1995; Hart,
Oliver/Holmström, Bengt 1987; Hart,
Oliver/Moore, John 1999; Holmström,
Bengt/Milgrom, Paul 1994; Holmström,
Bengt/Roberts, John 1998; Maskin,
Eric/Tirole, Jean 1999a; Maskin,
Eric/Tirole, Jean 1999b; Nöldeke,
Georg/Schmidt, Klaus M. 1995; Nöldeke,
Georg/Schmidt, Klaus M. 1998; Rajan,
Raghuram/Zingales, Luigi 1998; Tirole, Jean
1999).
Die mikroökonomische Fundierung der Verfügungsrechtstheorie
eröffnet ihr eine Vielfalt weiterer Anwendungen im Rahmen der Theorie der
Unternehmung und Corporate
Governance (Unternehmensverfassung) (vgl. Picot, Arnold
1981). Den Ausgangspunkt dieser Diskussion bildet die Kontroverse, ob private,
staatliche oder regulierte Unternehmen effizient agieren (vgl. Budäus,
Dietrich 1988). Wie sollen in Unternehmen die Verfügungsrechte
verteilt und ausgestaltet werden? Wo liegen die effizienten Grenzen der
Unternehmung, d.h. wie weit reicht die Konzentration der Property Rights? Ist
die Manager- oder Eigentümerunternehmung die optimale Rechtsform (vgl. Picot, Arnold
1981; Picot,
Arnold/Michaelis, Elke. 1984)? Ebenso sind Fragen der Mitbestimmung
relevant, da die Mitbestimmung eine Verdünnung der Verfügungsrechte darstellt
(vgl. Gerum, Elmar
1988; Frick, Bernd
1997).
Ohne an dieser Stelle die Diskussionen in der Literatur
aufzeigen zu können, seien einige Hauptargumentationsmuster genannt. Zunächst
besteht weitestgehende Einigkeit, dass die verschiedenen Formen der
„ kapitalistischen Unternehmung “ und des eigenverantwortlich handelnden
Unternehmers eine aus Sicht der Verfügungsrechtstheorie geeignete
Organisationsform für arbeitsteilig agierende Wirtschaften darstellen, weil sie
unter geeigneten staatlichen Verdünnungsmechanismen (bspw. Sozial-, Arbeits-,
Umweltschutzgesetzgebung) ein zufriedenstellendes Ergebnis liefern. Fragen der Corporate
Governance (Unternehmensverfassung) lassen sich als Suche nach der
geeigneten Verfügungsrechtsstruktur interpretieren. Welche Rechte, Anreize und
Kontrollmechanismen gehen von einer bestimmten Verfügungsrechtsstruktur aus?
Die Frage nach der verfügungsrechtlichen Effizienz der Mitbestimmung ist
bislang noch strittig. Stellt sie eine ineffiziente weil zu umfassende
Verdünnung der Verfügungsrechte der Eigentümer (bzw. des durch
sie eingesetzten Managements) dar, oder dient sie der Effizienz des
Gesamtunternehmens (vgl. Eger,
Thomas/Nutzinger, Hans G./Weise, Peter 1993; Nutzinger,
Hans G. 1998)? Abschließend kann festgehalten werden, dass die
Untersuchung verschiedener rechtlicher Umweltzustände durch die
Verfügungsrechtstheorie ein ökonomisches Korsett erfährt, das eine breite
Anwendung eröffnet (vgl. Posner,
Richard 1998; Schäfer, Hans
Bernd/Ott, Claus 1986).
Insgesamt hat sich die Verfügungsrechtstheorie als
tragfähiges Konzept erwiesen, das sowohl durch breite Anwendung als auch durch
Weiterentwicklungen und Verbindungen mit der Vertragstheorie
und der Spieltheorie
zu neuer Erkenntnis beigetragen hat. Als integrative Theorie, die ökonomische
und juristische Elemente zusammenführt und ihre Wirkungen auf menschliches
Verhalten analysiert, bleibt die Property Rights-Theorie ein aktuelles
Forschungsfeld. Die Verwendung formaler Methoden hat zu einer Konvergenz
verschiedener – bislang getrennter – Ansätze geführt und zu einem deutlichen
Erkenntnisfortschritt beigetragen.
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