Inhaltsübersicht
I. Gegenstand
und Begriffsabgrenzung
II. Legal-Definition
III. Deskription
IV. Beurteilung
V. Ausblick
I. Gegenstand und
Begriffsabgrenzung
Spezial-Sondervermögen sind in den letzten 40 Jahren zu einem
anerkannten Asset
Management-Produkt für institutionelle Anleger geworden. Im Gegensatz
zu Publikumsfonds gelten für
Spezial-Sondervermögen Beschränkungen bei Anlegeranzahl und Anlegerkreis.
Spezial-Sondervermögen können wie Richtlinienkonforme
Publikums-Sondervermögen ausgestaltet sein (vergl. §§ 91 Abs. 2 i.V.m. 46 ff
InvG). Möglich ist auch die Auflage von Immobilien-Spezial-Sondervermögen
(vergl. §§ 91 Abs. 2 i.V.m. 66 ff InvG), Gemischten Spezial-Sondervermögen
(vergl. §§ 91 Abs. 2 i.V.m. 83 ff InvG) oder von Spezial-Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken (sog. „ Hedgefonds “ , vergl. §§ 91 Abs. 2 i.V.m. 112 ff
InvG).
Der Schwerpunkt liegt bei den Spezial-Sondervermögen, die wie
Richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen ausgestaltet sind und eine Anlage
in Wertpapieren einschließlich Geldmarktpapieren, Investmentanteilen, Derivaten
und Bankguthaben vorsehen. Gemischte Sondervermögen sind allerdings auf dem
Vormarsch und haben seit Einführung im Investmentgesetz (InvG) eine enorme
Zunahme erfahren (322 Gemischte Sondervermögen von insgesamt 4728
Spezial-Sondervermögen im November 2005; Deutsche
Bundesbank 2006).
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des InvG zum
01.01.2004 geltende Unterscheidung zwischen Wertpapier-, Geldmarkt- und
Investmentfondsanteil-Sondervermögen ist damit aufgehoben.
Der gesetzlich fixierte Begriff des Spezial-Sondervermögens
ist abzugrenzen gegenüber der aus der Vertriebsterminologie abgeleiteten
Bezeichnung „ Spezialitäten- “ oder „ spezieller Fonds “ .
II. Legal-Definition
Durch das 1. Finanzmarktförderungsgesetz wurde mit § 1 Abs. 2
KAGG eine gesetzliche Definition des „ Spezialfonds “ eingeführt, die durch das
3. Finanzmarktförderungsgesetz modifiziert wurde (Bauer, 1999)
und mit Inkrafttreten des InvG in § 2 Absatz 3 InvG im Hinblick auf den
Anlegerkreis von ursprünglich 10 eine Erweiterung auf 30 erfahren hat.
Legaldefinition § 2 Absatz 3 InvG:
„ Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund
schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von
nicht mehr als 30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten
werden. Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen. “
Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Vereinbarung mit den
Anteilinhabern sicherzustellen, dass die Anteilscheine nur mit Zustimmung der
Kapitalanlagegesellschaft von den Anteilinhabern übertragen werden dürfen
(vergl. § 92 InvG).
Das
Investmentgesetz regelt die Geschäftstätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG). Nach § 2 Abs. 6 InvG gelten diese
als Spezialkreditinstitute und unterliegen somit den Vorschriften des Kreditwesengesetzes .
III. Deskription
1. Phasen der Entwicklung von
Spezial-Sondervermögen
a) Etablierungsphase 1968 – 1978
Nicht nur bis zur rechtlichen Regelung des
Investmentgeschäfts im Jahre 1957 durch das Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), sondern noch ein weiteres Jahrzehnt lang
standen dem Investmentanleger in Deutschland allein Publikums-Sondervermögen
zur Verfügung. Aus dem Bedürfnis der Lebensversicherungen,
Deckungsstockvermögen nicht nur direkt in Wertpapieren, sondern auch indirekt
in Investmentfonds anzulegen, entstanden Ende der 1960er-Jahre speziell für
deren Anlagebedürfnis konzipierte Wertpapierfonds, damals noch „ Individualfonds “
genannt (BVI, 1998,
S.49). Die Etablierungsphase dauerte etwa 10 Jahre, wobei die Entwickungsarbeit
hauptsächlich von Kapitalanlagegesellschaften geleistet wurde, die bereits im
Publikumsfondsgeschäft tätig waren. 1978 verwalteten 19 Kapitalanlagegesellschaften in 381 Spezial-Sondervermögen ein
Fondsvolumen von mehr als 5,25 Milliarden Euro (Kandlbinder,
H.-K. 1991, S. 30).
b) Die Phase des weiteren Wachstums
1978 – 1989
Nach der Phase der Etablierung und Anerkennung folgten die
Jahre stetiger Expansion. Das in Spezial-Sondervermögen angelegte Vermögen
verdoppelte sich alle drei Jahre. Ende 1985 repräsentierten die
Spezial-Sondervermögen praktisch die Hälfte des
Wertpapier-Investmentfondsmarktes in Deutschland (Kandlbinder,
H.-K. 1991, S.30).
c) Der Durchbruch in den 1990er-Jahren
Das Inkrafttreten des 1. Finanzmarktförderungsgesetzes am 1.
März 1990 war für die Branche von besonderer Bedeutung. Hilfreich war die
ausdrückliche Anerkennung des Instruments Spezial-Sondervermögen in § 1 Absatz
2 KAGG. Die „ Make-or-Buy “ -Diskussion wurde vom Produktions- auf den
Finanzbereich übertragen. Durch die Globalisierung der Anlagemärkte wurden die
Kosten der Eigenerstellung immer höher. Die Expansion des Anlageinstruments
Spezial-Sondervermögen beschleunigte sich vor diesem Hintergrund weiter. Die
Zahl der im Geschäft für Spezial-Sondervermögen tätigen KAGs und die Zahl der
Arbeitsplätze erhöhten sich jetzt nochmals deutlich. Bemerkenswert war
weiterhin, dass das enorme Wachstum fast ausschließlich von den
Wertpapier-Spezial-Sondervermögen getragen wurde. Die Gesamtanzahl der
Spezial-Sondervermögen in Deutschland überstieg im 4. Quartal 2000 die „ 5.200er
Marke “ .
2. Gesetzliche Rahmenbedingungen: das
Investmentgesetz und gesetzliche Kontrollgremien
Das InvG (Investmentgesetz) ist Organisations-, Aufsichts-
und Vertriebsgesetz. Die Besteuerung der Anteile der Spezial-Sondervermögen ist
seit 01.01.2004 im Investmentsteuergesetz geregelt, das insofern Spezialgesetz
ist, neben dem die allgemeinen Regelungen des Körperschaftsteuerrechts
Anwendung finden.
Das InvG regelt drei Ordnungs- und Anlegerschutzprinzipien:
-
das Trennungsprinzip,
-
die staatliche Aufsicht,
-
die Grundsätze der Risikostreuung.
Hervorzuheben ist hierbei besonders das Trennungsprinzip: Das
Gesetz sieht drei voneinander getrennte Rechtsträger vor: Die KAG, das
Sondervermögen (Spezial-Sondervermögen) und die Depotbank. So wird eine
Trennung von Verwaltung (KAG) und Verwahrung (Depotbank) des investierten
Kapitals erreicht. Die Abwicklung der getätigten Geschäfte und die Ausgabe und
Rücknahme der Anteilscheine obliegen der Depotbank. Die Genehmigung als
Depotbank muss von der KAG bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragt werden. Fungiert die
Gesellschafterbank der KAG als Depotbank besteht oftmals eine enge
wirtschaftliche Verbindung.
Die KAGs und ihre Mitarbeiter werden bei der Ausübung ihrer
Tätigkeiten in vielfältiger Weise beaufsichtigt. Eine staatliche
Aufsicht/Kontrolle findet durch die BaFin und die Deutsche Bundesbank statt (Zeyer, F.
1999).
Ursprünglich stand bereits das KAGG (abgelöst ab dem
01.01.2004 durch das InvG) ganz im Zeichen des Grundsatzes der generellen
Risikominderung mittels einer gesetzlichen Beschränkung der zulässigen
Anlageobjekte auf notierte Wertpapiere an organisierten Börsen von gut
fundierten Emittenten. 1969 erfolgte die Erweiterung des zulässigen
Anlageuniversums auf Immobilien. Später wurde das KAGG um das
Beteiligungs-Sondervermögen erweitert. Eine neuerliche Ausweitung der
Fondspalette erfolgte 1994 im Rahmen des 2. Finanzmarktförderungsgesetzes. Mit
der Zulassung von Geldmarkt-Sondervermögen wurde die Anlage in kurzfristigen
Geldmarkttiteln ermöglicht. Zuletzt kamen im Rahmen des 3. Finanzmarktförderungsgesetzes
1998 u.a. die Investmentfondsanteil-Sondervermögen (Dachfonds, §§ 25k – 25m
KAGG) und Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen (Mischfonds, §§
37a – 37g KAGG) hinzu.
Der Entwicklung neuer Produktinnovationen folgend wurde
Anfang der 1990er-Jahre die Anlage in derivativen Finanzinstrumenten
zugelassen. Durch das 3. Finanzmarktförderungsgesetz wurde u.a. auch die
Variante eines „ Aktienindex-Spezialfonds “
möglich. Dies war bis dahin wegen der Emittenten-/Konzernhöchstgrenzen
gerade bei Indexschwergewichten kaum möglich.
Mit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz wurden Anteilklassen
eingeführt und die Palette zulässiger Nebentätigkeiten erweitert; die
Anlageberatung sowie die Erlaubnis zum Vertrieb konzernfremder Investmentanteile
wurden als Nebentätigkeit zugelassen.
Einschneidende Änderungen brachte das Inkrafttreten des
Investmentgesetzes am 01.01.2004. Mit dem Gesetz war die Richtlinie 85/611/EWG
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
des Rates der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt worden. Die
Neuordnung des Investmentrechtes fasste die Regelungen für in- und ausländische
Fonds zusammen. Daneben regelt das Investmentsteuergesetz gesondert vom
Investmentgesetz die Informationsanforderungen und Besteuerung in- und
ausländischer Investmentfonds.
Das Investmentgesetz regelt u.a. die Aufsicht der BaFin, die
Ausgestaltung der unterschiedlichen Fondsprodukte einschließlich der jeweils
fondsspezifischen Grundsätze der Risikostreuung, den Vertrieb von
Sondervermögen und das Institut der Investmentaktiengesellschaften.
Das Gesetz beseitigte die Aufteilung in unterschiedliche
Fondstypen zugunsten des sog. „ Super-OGAW “ , der – unter Beachtung
unterschiedlicher Risikostreuungsvorschriften – gleichgeordnet in Wertpapiere
einschließlich Geldmarktinstrumente, Derivate, Bankguthaben und
Investmentanteile anlegen kann. Nicht nur die Palette der
Spezial-Sondervermögen, auch die Anlagemöglichkeiten innerhalb eines Fonds
haben damit wiederum eine enorme Erweiterung erfahren.
Spezial-Sondervermögen können so nicht nur richtlinienkonform
ausgestaltet werden, sondern auch als Gemischte Spezial-Sondervermögen, als
Spezial-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken ( „ Hedgefonds “ ) oder
Spezial-Immobilien-Sondervermögen aufgelegt werden. Mit Schreiben der BaFin vom
23.08.2005 ist die Möglichkeit der Auflage von Garantiefonds bei entsprechender
Eigenkapitalunterlegung geregelt worden.
Im Rahmen eines Gemischten Sondervermögens kann ein
Spezial-Sondervermögen zusätzlich zu den für richtlinienkonforme Sondervermögen
zugelassenen Vermögensgegenstände in Immobilien-Sondervermögen und/oder zu max.
10% in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken ( „ Single-Hedgefonds “ gem. § 112
InvG) investieren.
Spezial-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds)
sind erstmals in Deutschland geregelt worden. Es gibt die Single-Hedgefonds und
„ Dachhedgefonds “ . Letztere investieren im Wesentlichen nur in Ziel-Hedgefonds.
Damit sind Leverage-Strategien und/oder Leerverkäufe auch im Rahmen von
Spezial-Sondervermögen möglich. Bis zu 30% des Single-Hedgefonds kann in
Beteiligungen angelegt werden, die nicht in einen organisierten Markt
einbezogen sind. Die Vertragsbedingungen von Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken bedürfen allerdings einer Genehmigung durch die BaFin, die sich über
die Auflage der komplexen und als risikoreicher eingestuften Produkte
informiert halten möchte.
Mit Inkrafttreten der Derivateverordnung vom 06.02.2004 ist
die Begrenzung des KAGG auf den Einsatz abschließend aufgezählter
Finanzinstrumente aufgehoben worden. Bei Einsatz eines angemessenen
Risikomesssystems kann die KAG derivative Finanzinstrumente erwerben, sofern
der Erwerb den Anlagegrundsätze des jeweiligen Sondervermögens nicht zuwiderläuft.
Über den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds sogar
verdoppeln. Insgesamt sind damit die Möglichkeiten der Strukturierung des
Fonds-Portfolios bedeutend flexibler geworden.
3. Abgrenzung zu Publikums-Sondervermögen
Spezial-Sondervermögen
und Publikums-Sondervermögen unterliegen als Investmentanlagen dem InvG. Es
bestehen jedoch gravierende Unterschiede zwischen diesen beiden Anlageformen (Bitz, M.
1998): Zum einen bedarf es bei Spezial-Sondervermögen keines öffentlichen
Vertriebes, da diese i.d.R. nur für einen Anleger bzw. maximal 30
institutionelle Anleger aufgelegt werden. Publikums-Sondervermögen hingegen
können von jedermann erworben werden und unterliegen auch keinerlei
Beschränkungen hinsichtlich der Anlegerzahl (Andres, V.
1995). Die Assetstruktur eines Spezial-Sondervermögens wird durch die
individuellen Kundenziele bestimmt.
Durch den beratenden Anlageausschuss können die
Anlagevorstellungen des Fondsinhabers Berücksichtigung in der grundsätzlichen
Anlagepolitik der KAG finden, ohne jedoch auf die Einzelentscheidungen im
dispositiven Bereich Einfluss nehmen zu können. Von einer börsentäglichen
Bewertung kann bei Spezial-Sondervermögen, im Gegensatz zu
Publikums-Sondervermögen, im allgemeinen abgewichen werden. Bei Anteilen von
Spezial-Sondervermögen sind i.d.R. Ausgabe- und Rücknahmepreise identisch.
Durch das 1. Finanzmarktförderungsgesetz wurden für die Verwaltung von
Spezial-Sondervermögen eine Reihe von Vereinfachungen getroffen. Hierzu gehört,
dass die Vertragsbedingungen von Spezial-Sondervermögen nicht mehr der
Genehmigung der BaFin bedürfen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KAGG, jetzt § 93 Absatz
1 InvG mit Ausnahme der Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, s.o.), sondern
nur zwischen der KAG und den beteiligten Anlegern auf der Basis des InvG
vereinbart werden. Die gesetzkonforme Verwaltung des Sondervermögens und die
Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den gesetzlichen Rahmenvorschriften
werden anlässlich der alljährlich vorgeschriebenen Prüfung des Sondervermögens
durch den Abschlussprüfer der KAG im Rahmen der Testierung des
Rechenschaftsberichts bestätigt.
4. Die Konstruktion „ Spezial-Sondervermögen “
Die Hauptbeteiligten eines Spezial-Sondervermögens sind KAG,
Depotbank und der institutionelle Anleger. Zwischen diesen wird durch
vertragliche Regelungen ein Rechtsverhältnis geschaffen. Diese vertraglichen
Regelungen setzen sich aus dem Zweiervertrag (Allgemeine und Besondere
Vertragsbedingungen) und dem Dreiervertrag ( Rahmenvertrag oder Artikelvertrag)
zusammen. Der Zweiervertrag wird zwischen der KAG und dem Anleger geschlossen.
Er regelt nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen KAG und Anteilinhaber,
sondern stellt ebenso die Fondssatzung dar, d.h. er gibt die Rahmenbedingungen
für das Management des Spezial-Sondervermögens vor (Kandlbinder,
H.-K. 1991). Der Dreiervertrag hingegen wird zwischen Anleger,
Depotbank und KAG geschlossen. Es wird somit §§ 23 und 24 InvG Rechnung
getragen, indem eine Depotbank mit der Verwahrung des Sondervermögens und der
Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen beauftragt wird. Darüber hinaus werden
in einem zwischen KAG und Depotbank zu schließenden Rahmenvertrag
(Depotbankvertrag) die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner nach den
Vorschriften des InvG geregelt.
5. Anlegerstruktur
Die Anlegerstruktur des Marktes für Spezial-Sondervermögen
stellt sich per Ende November 2005 wie folgt dar:
(Deutsche
Bundesbank, 2006)
6. Anlagestruktur
Aufgrund der Sozialbindung des angelegten Kapitals überwog
zunächst bei den Spezial-Sondervermögen die konservative Anlage in
Rentenpapieren. Nach einer Zeit der Bevorzugung internationaler Werte und
Aktienanlagen haben sich inzwischen ausländische Renten als wichtigste
Assetklasse durchgesetzt. Das Vermögen der 4.728 Spezial-Sondervermögen beläuft
sich auf 567 Mrd. Euro und setzt sich wie folgt zusammen (11/2005):
(Unter Sonstige sind zusammengefasst: Schuldscheindarlehen,
Investmentanteile, Geldmarktpapiere, Verbindlichkeiten).
(Deutsche
Bundesbank, 2006)
7. Anbieterstruktur
Anbieterstruktur des Marktes für Spezial-Sondervermögen
Deutschland gewichtet nach dem verwalteten Fondsvolumen (Stand 2004):
(Entzian, 2005)
8. Kosten eines Spezial-Sondervermögens
a) KAG-spezifische Kosten
Die Verwaltungsvergütung ( „ management fee “ ) ist diejenige
Gebühr, die die KAG für die allgemeine Management-Tätigkeit erhält. Sie ist
also das Entgelt für das Fondsmanagement und die Analysetätigkeit sowie für den
Service der KAG (Kandlbinder,
H.-K. 1991). Sie wird i.d.R. monatlich nachträglich erhoben und kann
nach Größenordnung des Fonds degressiv gestaffelt vereinbart werden.
Erfolgsabhängige Verwaltungsvergütungen spielen nur eine geringe Rolle. Die
Depotbankgebühr wird von der Depotbank für die Anteilsbewertung, Erstellung von
Vermögensübersichten sowie Wahrnehmung der Kontrollaufgaben im Sinne des InvG
erhoben. Die Gebühren werden dem Fondsvolumen i.d.R. direkt belastet.
b) Fremdkosten
In den Vertragsbedingungen sind die im Zusammenhang mit der
Fondsverwaltung anfallenden Fremdkosten, die dem Sondervermögen direkt in
Rechnung gestellt werden können, geregelt. Sie bestehen bei
Spezial-Sondervermögen im Wesentlichen aus:
-
Prüfungskosten des Abschlussprüfers;
-
Veröffentlichungskosten (Zwischenberichte,
Rechenschaftsberichte u.a.);
-
die in Zusammenhang mit der Anschaffung, Veräußerung
und Verwahrung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens entstehenden
Kosten ( Umsatzprovisionen, broker commissions, in- und ausländische
Depotgebühren, Steuern);
-
Kosten für die Bekanntmachung der
Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben
nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
-
in Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
evtl. entstehende Steuern;
-
Kosten zur Analyse des Anlageerfolges, sofern vom
Anleger gewünscht;
-
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
des Sondervermögens (z.B. class actions).
IV. Beurteilung
1. Bedeutung für den Kapitalmarkt
Nachdem 1998 noch Rekordmittelzuflüsse (66 Mrd. Euro) zu
verzeichnen waren, erlebte die Branche für Spezial-Sondervermögen in der
Folgezeit einen deutlichen Einbruch. Im Jahr 2004 betrug das Mittelaufkommen
nur noch 3,7 Mrd. Euro, etwa so viel wie 1985 (Entzian, 2005).
Hintergrund ist einmal der Wegfall von Vorteilen bei der
Bilanzierung von Anteilscheinen nach dem HGB durch die Einführung der
Bilanzierungsvorschriften nach IFRS und US-GAAP.
Ein Abzugsverbot von 10% der auf Fondsebene entstandenen
Kosten durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien (EURLUmsG) ab dem
01.01.2004 beeinträchtigte weiter die Attraktivität des Produktes
Spezial-Sondervermögen. Erst bei Rückgabe der Fondsanteile kann ein gebildeter
Ausgleichsposten steuerlich geltend gemacht werden.
Vor allem aber die Integration internationaler
Bilanzierungsregeln in deutsches Recht führt dazu, dass für den
Konzernabschluss von kapitalmarktorientierten Unternehmen seit 2005 die
Vorschriften gem. IFRS Anwendung finden. Anders als bei der Bilanzierung nach
HGB können die Anteile nicht mehr als Wertpapiere bilanziert werden, vielmehr
besteht bei wirtschaftlicher Kontrolle des Sondervermögens durch den Anleger
eine Konsolidierungspflicht, das heisst, es sind alle im Fonds enthaltenen
Vermögenswerte in der Bilanz auszuweisen.
Da eine Konsolidierungspflicht nach IFRS bei Halten von
weniger als 20% eines Sondervermögens vermeidbar ist, sind I-Shares
(Anteilklassen für Institutionelle Kunden) von Publikums-Sondervermögen eine
ernst zu nehmende Konkurrenz zum Produkt des Spezial-Sondervermögens.
Auch die freie Finanzportfolioverwaltung für Institutionelle
Kundengruppen konnte zu Lasten des Spezial-Sondervermögens Zuwächse verbuchen.
Die Neuregelung des Anlagekatalogs für das gebundene Vermögen
von Versicherungen durch die Anlageverordnung in der Fassung vom 12.08.2004
(AnlV) erleichterte der Kundengruppe der Versicherungen die Anlage in
Publikums-Sondervermögen, indem auf eine Vertragsklausel zur Sicherung der
Sicherungsvermögensfähigkeit verzichtet wurde. Im Ergebnis ist auch hier der
Wettbewerb mit anderen Asset-Klassen spürbar (Entzian, 2005).
Dennoch: Die Anteile aller inländischen Wertpapiere der
Spezial-Sondervermögen an der entsprechenden Marktkapitalisierung machen noch
immer einen beachtlichen Prozentsatz aus. Durch den langfristigen
Anlagehorizont und die aktive Vorgehensweise sind Spezial-Sondervermögen auch
am europäischen Kapitalmarkt „ gern gesehene “ Investoren.
2. Bedeutung für die Finanzbranche
Das Interesse, im Rahmen des Asset Managements auch das Produkt Spezial-Sondervermögen
anzubieten, ist nach wie vor vorhanden. Der Margendruck nimmt jedoch zu und die
Notwendigkeit der Effizienzsteigerung bei der Kapitalanlage wird den Druck auf
die einzelnen KAGen weiter wachsen lassen (Kandelbinder,
2002). Durch die zu erreichenden hohen Volumina liegt der wichtigste
Vorteil in einer Art „ Economies of scale “ bei der Ausnutzung der allgemein im
Wertpapierbereich vorzuhaltenden Ressourcen. Wegen der mittlerweile sehr
niedrigen Verwaltungsvergütungen liegt das „ Break-Even-Volumen “ allerdings sehr
hoch, die zu erzielenden absoluten Erlöse stehen anderen Unternehmensbereichen
nach. Darüber können auch keine hohen relativen Ertragskennzahlen, wie
Eigenkapitalrentabilität und Kapitalbindungskosten, hinwegtäuschen. Hinzu
kommt, dass für die gleichen Verwaltungsvergütungssätze immer mehr
Serviceleistungen erbracht werden (s.u.).
3. Die Bedeutung für die Kapitalanleger
Der Einsatz des Spezial-Sondervermögens bietet den unter
„ Anlegerstruktur “ aufgeführten Nutzern zahlreiche Produkt-Vorteile: Dem Aspekt
Sicherheit wird durch umfangreiche Anlegerschutzbestimmungen (s.o.) und dem
„ Sondervermögenscharakter “ des Spezial-Sondervermögens Rechnung getragen. Die
Transparenz der Anlagen ist durch Anlageausschuss, Berichterstattung und
jährliches Testat durch einen externen Wirtschaftsprüfer gesichert. Das
Sondervermögen selbst ist von der Steuerpflicht befreit. Die Besteuerung
erfolgt im Wesentlichen auf der Ebene der Anteilsinhaber. Durch die
Gestaltbarkeit der Ausschüttung ergeben sich u.U. Bilanzierungs- und
Ertragsspielräume. Durch die Pflicht der Depotbank, jederzeitige Aufstockung
und Rückgabe von Anteilsscheinen zu gewährleisten, eignet sich das
Spezial-Sondervermögen als Instrument zur Liquiditätssteuerung.
Durch die Verlagerung des Anlagemanagements auf ein
Spezial-Sondervermögen werden zahlreiche administrative Aufgaben beim Anleger
hinfällig (z.B. Abwicklung der Transaktionen, Verbuchung, Wiederanlage,
steuerliche Veranlagung).
Tatsächlich wird die KAG immer mehr zum
„ Full-Service-Provider “ (Wagner, 2005)
mit folgenden administrativen Zusatzleistungen:
Aufbereiten des Datenmaterials im IFRS-Report ggf. unter
Einbeziehung der Eigenanlagen des Kunden, Erstellen eines transparenten
Reportings sowie elektronische Datenlieferung in die Bilanzbuchhaltungssysteme
des Kunden (Straight Through Processing), vor allem bei Versicherungen.
Außerdem die ertragsorientierte Steuerung des Portfolios unter Beachtung der
Erfolgsrechnungsvorgaben nach HGB und/oder IFRS, die Erstellung von Asset
Liability-Analysen, das Management und die Bewertung von Direktbeständen
einschließlich strukturierter Produkte, die einer
versicherungsaufsichtsrechtlichen Zerlegungspflicht unterliegen. Darüber hinaus
die Ausrichtung des Portfolios unter Berücksichtigung
versicherungsaufsichtsrechtlicher Limite, das konsolidierte Reporting von
Portfolio-, Performance-, und Risikokennzahlen sowie die Aufbereitung des
aufsichtsrechtlichen Meldewesens (Fuss,
/Müller, /Seppi, 2005).
Die KAG sieht sich bei Verwaltung von Spezial-Sondervermögen
nicht mehr nur als Asset Manager, sondern als Service-KAG die eine
ganzheitliche Betreuung des Kunden übernimmt.
Im Rahmen des Outsourcing kann internationales,
professionelles Portfolio-Management-Knowhow genutzt werden. Ausdruck der
ganzheitlichen Betreuung ist vor allem die Zunahme sog. „ Master-KAG-Mandate “ im
Bereich der Spezial-Sondervermögen. Die Master-KAG legt hierbei das oder die
Sondervermögen auf und lagert das Portfoliomanagement auf externe
Finanzdienstleister aus. Inzwischen (Disselbeck, 2005)
werden bereits 35% des Vermögens nicht mehr von der auflegenden KAG verwaltet,
sondern von externen in- und ausländischen Finanzdienstleistern. Der flexible
Einsatz bzw. Wechsel von Asset Managern aus dem internationalen Bereich hat zu
einem Aufbruch der Wertschöpfungskette geführt. Dies beendete auch die den
Konzern begünstigende, quersubventionierende Konditionsgestaltung.
Zusätzliche Dienstleistungsangebote werden über
Overlay-Wertsicherungsstrategien erbracht, welche die Gesamtrisikoposition des
Investors zentral steuert. Währungsoverlay oder Liquiditätsmanagement,
Performanceattribution und Kostenanalyse sind weitere Dienstleistungen, die im
Rahmen der Aufteilung des Portfoliomanagement eines Master-Fonds auf
unterschiedliche Asset Manager vom Manager oder der KAG erbracht werden können.
Diese Entwicklung bedingt umfangreiche Investitionen in die
IT-Struktur und Qualifikation von Mitarbeitern, die KAG tritt hier mit den
Dienstleitstungsangeboten international operierender Global Custodians in
Wettbewerb.
Multi-Manager-Konzepte und Segmentfonds bieten dem Anleger
ein komplexes und diversifizierendes Dienstleistungsangebot, das das Know How
international agierender Investmentgesellschaften bündelt, koordiniert und
unter Minimierung des punktuellen Performance- Manager- und Stilrisikos steuert.
V. Ausblick
Der deutsche Investmentmarkt für institutionelle Anleger hat
noch großes Potenzial. Die Diskussion um Alterssicherungssysteme
wird dem Spezial-Sondervermögen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge weitere Impulse geben.
Über die Auslagerung von Pensionsrückstellungen von
Unternehmen in Contractual Trust Arrangements oder bei der Administration von
Zeitwertkonten wird das Spezial-Sondervermögen weiterhin Einsatz finden und
Wachstumsimpulse erfahren. Ungedeckte Pensionsverpflichtungen werden nach den
Rechnungslegungsvorschriften gem. IFRS als Verbindlichkeiten bewertet, das
Rating betroffener Unternehmen und folglich auch die Refinanzierungskonditionen
drohen sich zu verschlechtern. Die operative Trennung der Verpflichtungen vom
Kerngeschäft sowie die Ausfinanzierung mit einem professionellen Asset
Management im Rahmen eines Spezial-Sondervermögens kann die Pensionsrisiken
minimieren. Die Pension Assets werden für die Sicherstellung der
Versorgungsleistungen gesichert und die Vermögensanlage auf die zu erwartende
Auszahlungsstruktur ausgerichtet. Eine Ausgliederung aus dem Betriebsvermögen
des Unternehmens über ein CTA verkürzt nach internationalen
Rechnungslegungsstandards die Bilanz, kann Bilanzkennziffern verbessern und
gewährt zusätzlichen Insolvenzschutz.
Die Einführung der Riester-Rente kann für zusätzliche
Volumina im Bereich der Spezial-Sondervermögen sorgen.
Auf der Anlegerseite hat sich ein Bewusstseinswechsel
vollzogen, der oft mit einer stärkeren Ausgliederung des Asset Management einhergeht. Durch neu hinzu kommende Fondsanbieter
und den zwangsläufig daraus resultierenden Margendruck wird der Zwang zur
Rationalisierung bei der Leistungserstellung innerhalb der KAGs weiter
zunehmen. Hier wird eine Abwägung gegenüber der bisher praktizierten
Individualität notwendig. Neue Erkenntnisse aus der Kapitalmarktforschung und
der steigende Einfluss von Consultants werden immer stärker zur
Systematisierung des Investmentansatzes und zur klaren Festlegung des
Investmentstils führen. Betriebswirtschaftliche Überlegungen und steigende
technische Investitionen werden auch bei den KAGs Überlegungen in Richtung
Zentralisierung und Outsourcing von einzelnen Komponenten der
Leistungserstellung auslösen. Dies alles wird in starker Interaktion mit den
Aufsichtsorganen vollzogen. Der erreichte Sicherheitsstandard dürfte dazu
führen, dass zunehmend auch europaweit Treuhandvermögen sowie „ Sozialkapital “
im weitesten Sinne sich freiwillig den Vorschriften des InvG durch Auflage
eines Spezial-Sondervermögens „ unterwerfen “ .
Den Markt stark verändernde Faktoren sind auch die enorme
Bedeutung neuer Produkte und Asset-Klassen sowie die Konkurrenz ausländischer
KAGen, denen man im Bereich der Alternative Investments (Mid und Small Caps,
High Yield-Fonds, Hedge-Fonds, Venture Capital oder Private Equity) eine
tendenziell höhere Kompentenz zutraut (Kandlbinder, 2002).
Die neuen Möglichkeiten der Auflage von Hedgefonds oder Gemischten
Sondervermögen sowie der Einsatz neuer Asset-Klassen birgt insbesondere im
Zusammenhang mit weiteren Service-Angeboten der Master-KAG weiteres
Aquisitionspotenzial.
Das Ende der Talfahrt scheint aber erreicht zu sein, das
Mittelaufkommen bereits in den ersten 5 Monaten 2005 übertraf um ein Dreifaches
den Gesamtbetrag aus 2004 (Entzian, 2005;
Disselbeck, 2005).
Aufgrund der großen Fähigkeit des Marktes für
Spezial-Sondervermögen flexibel auf neue Kundenbedürfnisse und sich ändernde
gesetzliche Rahmenbedingungen zu reagieren, ist der Markt für dieses Produkt
noch nicht „ verteilt “ . Das Spezial-Sondervermögen kann weiterhin für Europa ein
Erfolgsmodell der Zukunft sein (Kandlbinder, 2002).
Literatur:
Andres, V. : Vermögensverwaltung mit
Fondspicking, Wiesbaden 1995
Bauer, J. : Das Investmentgeschäft, Köln
1999
Bitz, M. : Finanzdienstleistungen, München
1998
BVI, : Investment 98 Daten, Fakten,
Entwicklungen, Frankfurt 1998
BVI, : Investment 2000 Daten, Fakten,
Entwicklungen, Frankfurt 2000
BVI, : Investment 2005 Daten, Fakten,
Entwicklungen, Frankfurt 2005
Deutsche Bundesbank, : Dt. Bundesbank
Kapitalmarktstatistik Oktober 1999, Statistisches Beiheft zum Monatsbericht 2
Deutsche Bundesbank, : Dt. Bundesbank
Kapitalmarktstatistik Januar 2006, Statistisches Beiheft zum Monatsbericht 2
Disselbeck, K. : Totgesagte leben länger,
in: ZfgK 58. Jahrgang, Frankfurt 15.08.2005
Entzian, T. : Wertpapier-Spezialfonds
2004: Talsohle durchschritten, in: ZfgK 58. Jahrgang, Frankfurt 15.08.2005
Fuss, M./Müller, J./Seppi, T. :
Effiziente Lösungen für das Management der Kapitalanlagen von Versicherungen
und Pensionskassen, in: ZfgK 58. Jahrgang, Frankfurt 15.08.2005
Großmann, J.-M. : Die flexible
Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung mit Hilfe von Spezialfonds,
Frankfurt 1992
Hörich, G./Schmitt, J. : Die Ausfinanzierung
von Pensionsverpflichtungen deutscher Unternehmer, in: ZfgK 58. Jahrgang,
Frankfurt 15.08.2005
Kandlbinder, H.-K. : Spezialfonds als
Anlageinstrument, Frankfurt 1991
Kandlbinder, H.-K. : Spezialfonds, in:
ZfgK, 52. Jahrgang, Frankfurt 15.08.1999
Kandlbinder, H.-K. : Spezialfonds in
Deutschland – Ist der Markt verteilt?, in: LAZARD Standpunkt September 2002
Wagner, B. : Die Master-KAG im
Spannungsfeld steigender Anforderungen und wachsenden Wettbewerbs, in: ZfgK 58.
Jahrgang, Frankfurt 15.08.2005
Zeyer, F. : Das Netz der staatlichen
Aufsicht ist eng gespannt, FAZ v. 15.10.1999
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