Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Klassifikation der Non-Profit Unternehmen
II. Externes
Rechnungswesen
III. Controlling,
insbesondere internes Rechnungswesen
I. Begriff und
Klassifikation der Non-Profit Unternehmen
Non-Profit Unternehmen sind eine Teilmenge der
Non-Profit-Organisationen (NPO). Für den Begriff „ NPO “ findet sich in der
Literatur keine einheitliche Definition; die Tendenz geht jedoch dahin, den
Terminus „ non-profit “ eher im Sinne eines Verbots der Gewinnausschüttung an die
Mitglieder oder Träger der Organisation zu interpretieren ( „ nondistribution
constraint “ ) und weniger im Sinne eines Verbots des Strebens nach
Gewinnerzielung. Allerdings darf die Gewinnerzielung nicht oberstes Ziel der
Organisation sein. Als kleinster gemeinsamer Nenner der Bemühungen um eine
Begriffsklärung lässt sich festhalten: NPO sind dadurch charakterisiert, dass
sie nicht primär eine Gewinnerzielung anstreben; falls aber dennoch ein Gewinn
erzielt wird, darf er nicht ausgeschüttet werden (kritisch hierzu Hippel, 2005,
S. 43 ff.; Schulze, M.
1997, S. 27 ff.). NPO werden folglich nicht gegründet, um ihren
Mitgliedern bzw. Trägern als Einkommensquelle zu dienen, sondern um eine
Mission zu erfüllen. Die Mission lässt sich als Sinn und Zweck der Organisation
bzw. als Grund für deren Existenz interpretieren (vgl. Horak, C.
1995, S. 166; Horak,
C./Matul, C./Scheuch, F. 1999, S. 154 f.). I.d. R sollen die
NPOs Wirkungen bei bestimmten Personen erzielen, d.h. die Mission wird durch
bestimmte Leistungswirkungsziele konkretisiert. Um die angestrebten Wirkungen
zu erreichen, müssen Leistungen für die Mitglieder der Organisation und/oder
für Dritte erbracht werden (= Leistungserbringungsziele). Es handelt sich
üblicherweise um Leistungen, die vom Markt oder vom Staat nicht oder nicht in
der gewünschten Menge bzw. Qualität erbracht werden. Wegen dieser primären
Orientierung an der Bedarfsdeckung spricht man auch von der Sachzieldominanz
(vgl. u.a. Wilkens, I.
1996, S. 53).
Tab. 1: Überblick über die Non-Profit-Organisationen
Einen guten Überblick über die Vielfalt in der Realität
vorkommender NPO vermittelt Tab. 1 (Schwarz, P.
2001, S. 15).
II. Externes Rechnungswesen
1. Vorbemerkungen
Das externe Rechnungswesen von Unternehmen ist in Deutschland
in mehreren Gesetzen geregelt. Personen und Institutionen, welche die
Kaufmannseigenschaft besitzen, haben primär die Regeln des HGB zu beachten. Ob
und welche Regeln für Unternehmen ohne Kaufmannseigenschaft – hierzu zählen die
meisten Non-Profit Unternehmen – gelten, hängt von ihrer Rechtsform und von der
Branche ab, in der sie tätig sind. Für Non-Profit Unternehmen gibt es somit
kein einheitliches Rechnungslegungsgesetz, sondern rechtsform- und branchenspezifische
Regulierungen.
2. Rechtsformspezifische
Regelungen
a) Vereine
Der Verein ist im BGB in den §§ 21 ff. geregelt. Er ist ein
freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen auf unbestimmte Zeit mit dem
Ziel, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, wobei der Verein eine
körperschaftliche Verfassung hat, einen Namen führt und vom Wechsel der
Mitglieder unabhängig ist. IdR ist er mit eigener Rechtspersönlichkeit
ausgestattet; der nichtrechtsfähige Verein (§§ 54 ff. BGB) spielt im
Wirtschaftsleben kaum eine Rolle.
Das BGB unterscheidet zwischen wirtschaftlichen Vereinen und
Idealvereinen. Wenn ein Verein die Anforderungen der §§ 51 – 68 AO erfüllt, d.h.
ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zweck selbstlos unterstützt (zu den Merkmalen im Einzelnen s.
insbes. Märkle,
R.W./Alber, 2004, S. 121 ff.; Schauhoff, S.
2005, S. 519 ff.), genießt er das steuerrechtliche Privileg der
Gemeinnützigkeit. Die Mehrzahl der NPOs sind gemeinnützige, rechtsfähige
nichtwirtschaftliche Vereine.
Aufgabe des externen Rechnungswesens von Vereinen ist die
Milderung von Agency-Problemen, die zwischen dem Vereinsvorstand als Agent und
den Mitgliedern des Vereins, Spendern, Kreditgebern oder dem Steuerprivilegien
gewährenden Staat als Prinzipale auftreten können (vgl. Koss, 2005,
S. 202 ff.). I.d.R ist der gemeinnützige nichtwirtschaftliche Verein kein
Kaufmann, mit der Folge, dass die handelsrechtlichen Vorschriften zum externen
Rechnungswesen nicht anzuwenden sind. Es gelten die zivilrechtlichen
Regelungen, welche das externe Rechnungswesen nur rudimentär regeln. Der
Vereinsvorstand ist nach § 27 III i.V.m. § 666 BGB verpflichtet, den
Mitgliedern Rechenschaft über die Geschäftsführung zu geben. § 259 I BGB
verlangt hierfür lediglich eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und
Ausgaben. Eine bestimmte Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nicht
vorgeschrieben. Die h.M. geht von einer Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung
aus (vgl. u.a. Galli, A.
1997, S. 76; Hoppen, C.
2005, S. 897; Lutter, M.
1988, S. 491). Die Erfüllung dieser Rechenschaftspflicht setzt eine
laufende Erfassung der Einnahmen und Ausgaben voraus. Ein bestimmtes
Buchführungssystem ist hierfür nicht vorgeschrieben; nach h.M. genügt die
einfache Buchführung. Die Erstellung eines jährlichen Inventars und einer
darauf basierenden Vermögensübersicht wird in § 259 I BGB nicht gefordert.
Der Vorstand hat den Rechenschaftsbericht in der
Mitgliederversammlung nicht zwingend in schriftlicher Form vorzulegen (=
eingeschränkte Versammlungspublizität). Eine vorherige Prüfung durch externe
Sachverständige sieht das Gesetz nicht vor.
Für die Vereinsmitglieder entfaltet die zivilrechtliche
Rechnungslegung nur eine sehr geringe, für die Kreditgeber und Spender keine
Schutzwirkung. Das IDW empfiehlt deshalb Vereinen die Erstellung eines JA und
eines Lageberichts nach den handelsrechtlichen Vorschriften für
Kapitalgesellschaften (vgl. IDW, 2004,
S. 1399).
Gemeinnützige Vereine müssen dem Finanzamt periodisch mit
Hilfe einer steuerlichen Rechnungslegung nachweisen, dass die Voraussetzungen
zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit weiterhin bestehen, um das Privileg der
Steuerbefreiung bzw. -vergünstigung genießen zu können. Hierzu hat der Verein
Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen. Diese Verpflichtung
ergibt sich zum einen aus § 140 AO (= abgeleitete Aufzeichnungspflicht) und zum
anderen aus der speziellen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschrift des § 63 I
AO. Eine bestimmte Form der Aufzeichnungen wird nicht vorgeschrieben. Es
reichen einfache Aufzeichnungen über die Art und die Höhe der Einnahmen und
Ausgaben (vgl. u.a. Littkemann,
J./Sunderdiek, B. 1999, S. 1784 ff.). Im Falle mehrerer
Tätigkeitsbereiche ist eine getrennte Erfassung für den ideellen Bereich, die
Vermögensverwaltung, den steuerunschädlichen Zweckbetrieb und den
steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erforderlich (vgl. zur
Abgrenzung der einzelnen Tätigkeitsbereiche u.a. Littkemann,
J./Sunderdiek, B. 1999, S. 1784 ff.). Zu beachten sind
schließlich die aus dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung resultierenden
gemeinnützigkeitsrechtlichen Restriktionen bei der Zuführung von Mitteln zu
einer Kapitalerhöhungsrücklage (§ 58 Nr. 7b AO) oder eines Überschusses aus dem
Bereich der Vermögensverwaltung zu einer freien Rücklage (§ 58 Nr. 7a AO).
Zuführungen zu zweckgebundenen Rücklagen gemäß § 58 Nr. 6 AO (z.B.
Investitions-, Wiederbeschaffungs-, Betriebsmittelrücklage, Rücklagen für
Instandhaltung) sind nur in dem Umfang zulässig, der notwendig ist, um den
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck nachhaltig erfüllen zu können.
b) Stiftungen
Eine Stiftung i.Sd. §§ 80 – 88 BGB ist definiert als eine mit
Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung,
die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten
Vermögens dauerhaft fördern soll. Je nach Ausrichtung des Stiftungszwecks ist
eine Stiftung eigennützig oder gemeinnützig. Diese Unterscheidung hat vor allem
steuerliche Konsequenzen.
I.d.R. verlangen die Stiftungsgesetze vom Stiftungsvorstand,
das Stiftungsvermögen in seinem Bestand dauerhaft zu erhalten und den
Stifterwillen durch die zeitnahe zweckentsprechende Verwendung der Erträge
nachhaltig zu erfüllen. Letzteres beinhaltet das Verbot der Thesaurierung von
Gewinnen (= Admassierungsverbot). Die Überwachung der Einhaltung dieser beiden
zentralen Grundsätze, die dem Schutz des Stifterwillens dienen, ist Aufgabe der
staatlichen Aufsichtsbehörde. Sie stützt sich dabei auf die Ergebnisse der
Rechnungslegung der Stiftung. Weitere externe Adressaten der Rechnungslegung
kennt das Stiftungsrecht nicht.
Wenn „ der Stiftungszweck das zentrale Schutzgut der
staatlichen Aufsicht “ (Hof, H.
1999, S. 163) ist, dann ist oberster Zweck des externen Rechnungswesens
einer Stiftung der Schutz des Stifterwillens vor einem eigennützig handelnden
Stiftungsmanagement. Einen Schutzbeitrag kann die Rechnungslegung auf zweifache
Weise leisten: Zum einen durch Ermittlung eines maximal für die Destinatäre
verwendbaren Betrags (= Zahlungsbemessungsfunktion) und zum anderen durch
Vermittlung von Informationen über die in der abgelaufenen Periode verwendeten
Mittel und über die zukünftige Leistungsfähigkeit (= Informationsfunktion).
Regeln zum externen Rechnungswesen finden sich zum einen im
BGB und in den meisten Bundesländern in dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz.
Die bundeseinheitlichen Regeln des BGB kommen allerdings nur in Bundesländern
zur Anwendung, in denen das jeweilige Landesstiftungsgesetz keine Vorschriften
zum externen Rechnungswesen enthält (zur Zeit noch in Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen). Im BGB ist das externe Rechnungswesen der Stiftung nur
rudimentär geregelt. § 86 i.V.m. §§ 27 II, 666, 259, 260 BGB verlangt lediglich
eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und in periodischen
Abständen die Erstellung eines Bestandsverzeichnis, das die
Vermögensgegenstände lediglich art- und mengenmäßig, aber nicht zwingend
wertmäßig erfasst. Als Hauptzweck der bürgerlich-rechtlichen Rechnungslegung
wird im Allgemeinen die Feststellung der Überschuldung angesehen (vgl. u.a. Koss, 2003,
S. 47). Die meisten Landesstiftungsgesetze verlangen im Wesentlichen übereinstimmend,
dass über die Verwaltung des Stiftungsvermögens Rechenschaft abzulegen ist,
indem
1.
über die laufende Verwaltung Bücher/Aufzeichnungen
geführt werden und
2.
nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Abschluss erstellt
wird, der
-
eine Jahres(ab)rechnung (i.d.R.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung),
-
eine Vermögensübersicht und
-
einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
umfasst,
deren Form und Inhalt gesetzlich nicht geregelt sind (vgl. Orth, 2004,
S. 27 ff.).
In Bayern und in Rheinland-Pfalz ist zusätzlich ein
Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan zu erstellen.
Die bürgerlich-rechtlichen und die stiftungsrechtlichen
Regeln zum externen Rechnungswesen sind konzeptionell kaum in der Lage, einen
wesentlichen Beitrag zum Schutz des Stifterwillens vor einem eigennützig
handelnden Stiftungsmanagement zu leisten. Da sich mit Hilfe einer
zahlungsstromorientierten Jahres(ab)Rechnung und einer mit ihr unverbundenen
Vermögensübersicht der für die Destinatäre maximal verwendbare Betrag nicht
ermitteln lässt, ist ein die Zahlungen periodisierender Reinvermögensvergleich
auf Basis nominaler oder realer Größen erforderlich. Deshalb empfiehlt das IDW
die Erstellung eines JA, bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang, und eines
Lageberichts nach den handelsrechtlichen Regeln für Kapitalgesellschaften (vgl.
IDW, 2000b,
S. 391 ff.; zustimmend Achleitner,
/Charifzadeh, 2000, S. 114 ff.; Koss, 2003,
S. 89 ff.; Merl, 1996,
S. 106 ff.; Schneider, 1999,
S. 260 ff.; eher ablehnend Sandberg, 2000,
S. 174; Sandberg, 2001,
S. 31 f.). Um den dauerhaften Bestand des Stiftungsvermögens in seiner
Kaufkraft zu erhalten, wird die Bildung einer Kapitalerhaltungsrücklage
vorgeschlagen, deren jährliche Zuführung in einer Nebenrechnung ermittelt
werden soll.
Die Pflicht zur Prüfung von Stiftungen ist in den
Landesstiftungsgesetzen unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern ist
eine Pflichtprüfung vorgeschrieben (z.B. Bayern, Berlin, Brandenburg,
Rheinland-Pfalz, Saarland), in anderen Ländern ist die Prüfung in das Ermessen
der Stiftungsaufsicht gestellt (Baden-Württemberg. Hessen, Niedersachsen).
Prüfer der gesetzlich vorgeschriebenen oder der freiwilligen Prüfung ist in
erster Linie die Stiftungsaufsichtsbehörde; meistens darf sich diese
sachkundiger Dritter, insb. WP und WPG, bedienen (vgl. o.V. 2005, S. 32 f.).
Gegenstand der Prüfung ist i.d.R. die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie
die zweckentsprechende Verwendung der Erträge und etwaiger Zuschüsse. WP und
WPG haben die Regelungen des IDW Prüfungsstandards IDW PS 740 (vgl. IDW, 2000a,
S. 385 ff.) zu beachten.
Eine Offenlegung ist nur gegenüber der Aufsichtsbehörde
verbindlich vorgeschrieben; weitergehende Publizitätspflichten gibt es
stiftungsrechtlich nicht.
Gemeinnützige Stiftungen treffen die selben
Rechnungslegungspflichten gegenüber dem Finanzamt wie gemeinnützige Vereine
(vgl. u.a. Hoppen, C.
2000, S. 605 ff.; Schindler, A.
1999, S. 425 ff.).
c) Eigenbetriebe
Für kommunale Eigenbetriebe mit Kaufmannseigenschaft gelten
die Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften des Ersten Abschnitts des
Dritten Buches des HGB unmittelbar, soweit keine abweichenden landesrechtlichen
Vorschriften bestehen. Für Eigenbetriebe ohne Kaufmannseigenschaft gelten die
in Eigenbetriebsgesetzen oder Eigenbetriebsverordnungen kodifizierten
landesrechtlichen Vorschriften unmittelbar und die Vorschriften des HGB nur
mittelbar. Die folgenden Ausführungen zum externen Rechnungswesen beschränken
sich auf den Eigenbetrieb ohne Kaufmannseigenschaft.
Die meisten landesrechtlichen EigVO bzw. EigBG verlangen,
dass der Eigenbetrieb die Geschäftsvorfälle mit Hilfe der kaufmännischen
doppelten Buchführung zu erfassen hat (z.B. § 19 I Satz 1 EigVO NRW); einige
EigVO/EigBG lassen alternativ noch eine entsprechende Verwaltungsbuchführung (=
Betriebskameralistik) zu (z.B. § 20 I Satz 1 EigVO Brandenburg). Die einfache
Buchführung ist somit ausgeschlossen. Manche EigVO/EigBG verlangen explizit
eine Anlagenbuchführung (z.B. § 20 I Satz 5 EigVO Brandenburg).
Der Jahresabschluss
eines Eigenbetriebes besteht aus Bilanz, GuV und Anhang. Dabei sind die
handelsrechtlichen Erfolgsermittlungs- (Ansatz- und Bewertungsregeln) und
Informationsregeln (Gliederungs- und Ausweisregeln) für große
Kapitalgesellschaften anzuwenden, soweit das Eigenbetriebsrecht nicht etwas
anderes vorschreibt. Vom Handelsrecht abweichende eigenbetriebsrechtliche
Spezialregelungen betreffen im Wesentlichen die Informationsregeln. Für die
Gliederung von Bilanz und GuV sind spezielle Formblätter vorgeschrieben. Der Anlagespiegel
muss zwingend im Anhang ausgewiesen werden. Für den Lagebericht gelten im
Allgemeinen die Regelungen des § 289 HGB (z.B. § 25 II EigVO NRW); in einigen
Bundesländern werden darüber hinaus weitere Berichtsgegenstände verlangt (vgl.
z.B. § 23 II EigVO Saarland).
Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben
zusätzlich eine Erfolgsübersicht aufzustellen (z.B. § 23 II EigVO NRW), welche
die Betriebsergebnisse der einzelnen Betriebszweige zeigt und deren Gliederung
ein spezielles Formblatt regelt.
JA und Lagebericht des Eigenbetriebs unterliegen der Pflicht
zur erweiterten Abschlussprüfung nach § 53 HGrG. Nach der Feststellung des
geprüften JA sind JA, Lagebericht und ggf. Erfolgsübersicht der
intereressierten Öffentlichkeit verfügbar zu machen. Die Publizitätsregeln sind
länderspezifisch unterschiedlich. Am weitesten gehen die Regelungen in
Nordrhein-Westfalen, wonach die Unterlagen öffentlich bekanntzumachen und
danach bis zur Feststellung des folgenden JA zur Einsichtnahme verfügbar zu halten
sind (§ 26 III EigVO NRW); am engsten sind Regelungen, die lediglich eine
öffentliche Auslegung an mindestens sieben Werktagen verlangen (z.B. § 24 IV
Satz 3a EigVO Saarland).
3. Branchenspezifische
Regelungen
a) Krankenhäuser
Krankenhäuser haben die Regeln der KHBV zum externen
Rechnungswesen zu beachten, unabhängig davon, ob sie die Kaufmannseigenschaft
i.S.d. Handelsgesetzes besitzen und unabhängig von ihrer Rechtsform. Die
handelsrechtlichen Regeln für Kapitalgesellschaften sind dagegen nur von Krankenhäusern
in der Rechtsform der AG, KGaA oder GmbH anzuwenden, sofern die KHBV nicht
etwas anderes bestimmt. Alle anderen Krankenhäuser haben diese Regelungen nur
dann anzuwenden, wenn dies durch die KHBV ausdrücklich gefordert wird. Im
Einzelnen gelten die in Tab. 2 aufgeführten Vorschriften (vgl. hierzu u.a. Graumann,
/Schmidt-Graumann, 2002, S. 115 ff.; IDW, 2004,
S. 524 ff.).
Tab. 2: Überblick über die Vorschriften zum externen
Rechnungswesen von Krankenhäusern
b) Pflegeeinrichtungen
Pflegeeinrichtungen i.S.d. § 71 SGB XI, die mit Pflegekassen
einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, müssen ihr externes
Rechnungswesen nach den Regeln der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV)
gestalten. Die Regeln zu Buchführung, Inventar und JA entsprechen im
Wesentlichen denen der KHBV. Die Erstellung eines Lageberichts wird nicht
vorgeschrieben; gleiches gilt für Prüfung und Offenlegung.
c) Politische
Parteien
Politische Parteien lassen sich ohne weiteres als Non-Profit
Unternehmen interpretieren, die auf dem „ politischen Markt “ agieren und diverse
Leistungen (z.B. Informations- und Bildungsleistungen, Vermittlungsleistungen
zwischen Bürger und Staatsorganen, u.ä.) erbringen. Ihrer Rechtsform nach sind Parteien
Vereine i.S.d. BGB.
Der Bundesvorstand einer Partei hat jährlich aus den
Rechenschaftsberichten (RB) der Landesverbände und den entsprechenden Daten des
Bundesverbandes einen einheitlichen RB für die Gesamtpartei zu erstellen (§ 23
I PartG). Adressaten des RB sind primär die Parteimitglieder, der
Bundestagspräsident als bewilligende Instanz der staatlichen Zuwendungen, die
Spender und schließlich alle interessierten Bürger. Zu gliedern ist der Bericht
bei allen im Bundestag vertretenen Parteien nach dem von der
Bundestagsverwaltung herausgegebenen Muster. Kernbestandteile des RB sind:
-
Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer Einnahmen-
und Ausgabenrechnung,
-
Vermögensbilanz mit Erläuterungsteil,
-
Einzelangaben zu Spenden ab einer bestimmten Größenordnung
und
-
Angaben über die Zahl der Mitglieder.
Das PartG schreibt ein bestimmtes Buchführungssystem nicht
vor. Es können die einfache Buchführung, die doppelte Buchführung oder die
Kameralistik angewandt werden.
Aufgabe der Ergebnisrechnung auf der Basis einer Einnahmen-
und Ausgabenrechnung, die gemäß § 24 IV und V PartG gegliedert werden muss, ist
es, über die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel, die einer
Partei innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, zu informieren. Zur
Förderung der Spendentransparenz sind die Mitgliedsbeiträge und Spenden von den
übrigen Einnahmen abzugrenzen.
Die Vermögensbilanz soll durch Gegenüberstellung von Besitz-
und Schuldposten den Stand des Reinvermögens zum Ende des Rechnungsjahres aufzeigen;
sie ist zwingend in Staffelform aufzustellen und der Ausweis hat nach § 24 VI
PartG zu erfolgen. Das PartG enthält keine Legaldefinitionen der Begriffe
„ Besitzposten “ und „ Schuldposten “ . Aus dem Verweis auf die „ Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung “ (§ 24 I PartG) und der Forderung nach
„ entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften über die Rechnungslegung “ (§ 24 II PartG) ergibt sich, dass sie
i.S.d. handelsrechtlichen Begriffe „ Vermögensgegenstände “ und „ Schulden “ zu
interpretieren sind. Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, anzusetzen (§ 28
II PartG). Obwohl das PartG für Ansatz und Bewertung der Schulden keine
expliziten Regelungen und keinen Verweis auf die analoge Anwendung der für alle
Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Regelungen enthält, sind wohl die
relevanten Regelungen des HGB maßgebend (zu Einzelheiten vgl. Lohr, 2000,
S. 1108 ff.; Schruff, 1996,
S. 951 ff.). Im Erläuterungsteil zur Vermögensbilanz sind nach § 24 VII PartG
insbesondere folgende Angaben zu machen:
-
Auflistung der direkten und indirekten Beteiligungen
an Unternehmen,
-
Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, an
denen die Partei beteiligt ist,
-
Angabe der Werte des Haus- und Grundvermögens sowie
der Beteiligungen an Unternehmen, die durch eine in Abstand von fünf Jahren
vorzunehmende Bewertung nach dem Bewertungsgesetz ermittelt werden (zu
Einzelheiten siehe IDW, 2005a,
S. 860 f.).
Im RB müssen zudem Spenden ab einer bestimmten Größenordnung
gesondert ausgewiesen werden (§§ 24 VIII, 25 III PartG). Schließlich ist über
die Anzahl der Parteimitglieder zum Jahresende zu informieren (§ 24 V PartG).
Der RB muss von einem WP oder einer WPG geprüft werden (§ 23
II Satz 1 PartG). Die Prüfung des RB der Gesamtpartei erstreckt sich auf die RB
der Bundespartei, ihrer Landesverbände sowie nach Wahl des Prüfers auf
mindestens zehn Gebietsverbände (§ 29 Abs. 1 PartG). Die Einzelheiten der
Prüfung regelt der IDW Prüfungsstandard IDW PS 710 (vgl. IDW, 2005b,
S. 290 ff.). Außerdem prüft der Präsident des Deutschen Bundestages, ob der RB
formell und materiell den Anforderungen des PartG entspricht. Der RB ist als
Bundesdrucksache zu publizieren (§ 23 II PartG). Durch diese Art der
Offenlegung werden allerdings die wenigsten Parteimitglieder und schon gar
nicht die Öffentlichkeit erreicht.
III. Controlling,
insbesondere internes Rechnungswesen
Das Controlling von Non-Profit Unternehmen weist im Vergleich
zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen im Wesentlichen nur zwei Besonderheiten
auf:
Erstens ist für bestimmte Non-Profit Unternehmen ein internes
Rechnungswesen gesetzlich vorgeschrieben. Eigenbetriebe haben „ die für
Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf
Kostenrechnungen zu erstellen “ (§ 19 III EigVO NRW). Sie werden außerdem
gesetzlich zu speziellen Planungsrechnungen verpflichtet. Die Werkleitung hat
vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres als Anlage zum Haushaltsplan einen
Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht,
aufzustellen (§14 EigVO NRW). Ergänzend, jedoch nicht als Bestandteil des
Wirtschaftsplans, ist eine Finanzplanung
durchzuführen (§ 18 EigVO NRW), der ein fünfjähriger Planungshorizont zugrunde
liegt (§ 84 GO NRW).
Krankenhäuser haben zwingend eine Kosten- und
Leistungsrechnung einzurichten, welche die in § 8 KHBV aufgeführten
Mindestanforderungen erfüllen muss; gleiches gilt für Pflegeeinrichtungen (§ 7
PBV).
Zweitens resultieren aus der Mission der Non-Profit
Unternehmen besondere Schwierigkeiten der Bereitstellung von Informationen zur
zielorientierten Planung, Steuerung und Kontrolle. Die „ Mission “
erwerbswirtschaftlicher Unternehmen – Steigerung des Marktwertes des Eigen-
oder Gesamtkapitals – lässt sich durch finanzielle Größen relativ einfach
abbilden. Die Mission von Non-Profit Unternehmen – Erzielung erwünschter
Wirkungen bei den Zielpersonen – ist zum einen nicht für alle Non-Profit
Unternehmen identisch (z.B. verfolgt der ADAC eine andere Mission als das
Deutsche Rote Kreuz) und zum anderen häufig nur qualitativ beschreibbar. Der
folgende (vgl. Abb. 1) konzeptionelle Bezugsrahmen (sog. 3-E-Konzept) stellt
den ersten Schritt zur Entwicklung eines Informationssystems für Non-Profit
Unternehmen dar (Budäus, D.
1997, S. 50; Budäus, D.
1999, S. 333 f.; Horak, C.
1995, S. 234; Schauer, R.
2000, S. 35 ff.):
Effektivität (effectiveness) als Verhältnis zwischen
angestrebten und tatsächlich erzielten Leistungswirkungen (outcome) misst den
Zielerreichungsgrad. Dieses schlecht strukturierte Messproblem lässt sich nur
mit Hilfe von Indikatoren näherungsweise lösen (so bereits Weber, J.
1983, S. 451). Effizienz (efficiency) ist als Verhältnis von bewertetem
Output zu bewertetem Input definiert und stellt ein Wirtschaftlichkeitsmaß dar.
Auf der dritten Ebene Prozess-/Kostenwirtschaftlichkeit (economy) wird
gemessen, ob ein nach Menge und Qualität vorgebener Output kostenminimal
produziert worden ist.
Die Messung der efficiency und economy ist im strengen Sinne
kein Spezifikum von Non-Profit Unternehmen. Auch erwerbswirtschaftliche
Unternehmen gewinnen diese Informationen zur Planung, Steuerung und Kontrolle.
Die Messung der effectiveness stellt das Kernproblem für Non-Profit Unternehmen
dar. Grundvoraussetzung hierfür sind geeignete Indikatorenkataloge. Die
Indikatorenentwicklung stellt eine der zentralen Aufgabe auf dem Gebiet der
wissenschaftlichen Forschung von Non-Profit Unternehmen dar.
Abb. 1: Das 3-E-Konzept
Literatur:
Achleitner,
Ann-Kristin/Charifzadeh, Michel : Stiftungen in Deutschland –
Reformbestrebungen in der Rechnungslegung: Rechnungslegung künftig nach
Handelsgesetzbuch (HGB)?, in: Der Schweizer Treuhänder, Jg. 74, 2000, S. 111 – 117
Budäus, Dietrich : Neues
öffentliches Rechnungswesen – Notwendigkeiten, Probleme und Perspektiven, in:
Umsetzung neuer Rechnungs- und Informationssysteme in innovativen Verwaltungen,
hrsg. v. Budäus, Dietrich/Gronbach, Peter, Freiburg i. Br. et al. 1999, S.
321 – 341
Budäus, Dietrich : Neue
Wege im Rechnungswesen und Controlling öffentlicher Einrichtungen, in:
Controlling öffentlicher Einrichtungen, hrsg. v. Coenenberg, Adolf G./Baum,
Heinz G./Heinhold, Michael, Stuttgart 1997, S. 43 – 55
Galli, Albert/Dehesselles,
Thomas : Rechnungslegung im Verein, in: Sportmanagement: Grundlagen der
unternehmerischen Führung im Sport aus Betriebswirtschaftslehre, Steuern und
Recht für den Sportmanager, hrsg. v. Galli, Albert/Gömmel, Rainer/Holzhäuser,
Wolfgang, München 2002, S. 45 – 73
Graumann,
Mathias/Schmidt-Graumann, Anke : Rechnungslegung und Finanzierung von
Krankenhäusern: Leitfaden, Neuwied 2002
Hippel, Thomas v. :
Begriffsbildung und Problemkreise der Nonprofit-Organisationen aus juristischer
Sicht, in: Nonprofit-Organisationen in Recht, Wirtschaft und Gesellschaft:
Theorien – Analysen – Corporate Governance, hrsg. v. Hopt, Klaus J./Hippel,
Thomas v./Walz, Rainer W., Tübingen 2005, S. 35 – 46
Hof, Hagen :
Stiftungszweck, in: Handbuch des Stiftungsrechts, hrsg. v. von Campenhagen,
Axel, München, 2. A., 1999, S. 151 – 269
Hoppen, Christian :
Rechnungslegung, in: Handbuch der Gemeinnützigkeit. Verein – Stiftung – GmbH,
hrsg. v. Schauhoff, Stephan, München, 2. A., 2005, S. 895 – 954
Horak, Christian :
Controlling in Nonprofit-Organisationen. Erfolgsfaktoren und Instrumente,
Wiesbaden, 2. A., 1995
Horak, Christian/Matul,
Christian/Scheuch, Fritz : Ziele und Strategien von NPOs, in: Handbuch der
Nonprofit Organisationen – Strukturen und Management, hrsg. v. Badelz, Christoph,
Stuttgart, 2. A., 1999, S. 153 – 178
IDW, : IDW Stellungnahme
zur Rechnungslegung: Rechnungslegung von politischen Parteien (IDW RS HFA 12;
Stand: 12.05.2005), in: WPg, Jg. 58, 2005a, S. 856 – 861
IDW, : IDW Stellungnahme
zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Rechnungslegung von Krankenhäusern (IDW
RS KHFA 1; Stand: 29.11.2004), in: WPg, Jg. 58, 2005b, S. 524 – 531
IDW, : Entwurf IDW
Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung von Vereinen (IDW ERS HFA
14; Stand: 14.10.2004), in: WPg, Jg. 57, 2004, S. 1397 – 1403
IDW, : IDW
Stellungsnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA
5; Stand: 25.02.2000), in: WPg, Jg. 53, 2000a, S. 391 – 399
IDW, : IDW
Prüfungsstandard: Prüfung von Stiftungen (IDW PS 740; Stand: 25.02.2000), in:
WPg, Jg. 53, 2000b, S. 385 – 391
Koss, Claus : Die
Rechnungslegung der Stiftung, in: Stiftungen in Theorie, Recht und Praxis:
Handbuch für ein modernes Stiftungswesen, hrsg. v. Strachwitz, Rupert
Graf/Mercker, Florian, Berlin 2005a, S. 197 – 219
Koss, Claus : Prinzipal-Agent-Konflikte
in Nonprofit-Organisationen, in: Nonprofit-Organisationen in Recht, Wirtschaft
und Gesellschaft: Theorien – Analysen – Corporate Governance, hrsg. v. Hopt,
Klaus J./Hippel, Thomas v./Walz, Rainer W., Tübingen 2005b, S. 197 – 219
Koss, Claus :
Rechnungslegung von Stiftungen: Von der Buchführung zur Jahresrechnung,
Düsseldorf 2003
Littkemann,
Jörn/Sunderdiek, Bernd : Der Verein – Rechtsgrundlagen zur Besteuerung,
Rechnungslegung und Publizität, in: BBK – Betrieb und Rechnungswesen: Buchführung,
Bilanz, Kostenrechnung, Fach 4, 1999, S. 1781 – 1792
Lohr, Axel : Der
Rechenschaftsbericht nach dem Parteiengesetz, in: WPg, Jg. 65, 2000, S.
1108 – 1122
Lutter, Marcus : Zur
Rechnungslegung und Publizität gemeinnütziger Spenden-Vereine, in: BB, Jg. 63, 1988,
S. 489 – 497
Märkle, Rudi W. : Der
Verein im Zivil- und Steuerrecht, Stuttgart et al., 11. A., 2004
Merl, Franz : Die
Rechnungslegung von Stiftungen, in: Stiftungen – Rechnungslegung,
Kapitalerhaltung, Prüfung und Besteuerung. Vorträge und Diskussionen
IDW-Symposium „ Stiftungen “ am 21./22. November 1996, hrsg. v. IDW, , Düsseldorf
1997, S. 95 – 125
o.V., :
Siegelungspflicht bei der Prüfung von Stiftungen?, in: WPK Magazin 2005, S.
32 – 33
Orth, Manfred :
Rechnungslegung und Transparenz – eine Übersicht über die geltende
stiftungsrechtliche Rechtslage, insbesondere nach den Landesstiftungsgesetzen,
in: Rechnungslegung und Transparenz im Dritten Sektor, hrsg. v. Walz, Rainer
W., Köln 2004, S. 27 – 73
Orth, Manfred :
Rechnungslegung und Publizität, in: Handbuch des Stiftungsrechts, hrsg. v.
Campenhausen, Freiherr von, Axel, München, 2. A. 1999, S. 551 – 659
Sandberg, Berit :
Grundsätze ordnungsmäßiger Jahresrechnung für Stiftungen – Entwurf eines
stiftungsspezifischen GoB-Pendants, Baden-Baden 2001
Sandberg, Berit :
Rechnungslegung von Stiftungen – Überlegungen zur Anwendung handelsrechtlicher
Vorschriften, in: ZHR, 2000, Bd. 164, S. 155 – 175
Schauer, Reinbert :
Rechnungswesen für Nonprofit-Organisationen. Ergebnisorientiertes Informations-
und Steuerungsinstrument für das Management in Verbänden und anderen
Nonprofit-Organisationen, Bern et al., 2000
Schauer, Reinbert :
Controlling in Non-Profit-Organisationen, in: Jahrbuch für Controlling und
Rechnungswesen \'89, hrsg. v. Seicht, Gerhard, Wien 1989, S. 283 – 314
Schauhoff, Stephan :
Gemeinnützige Mittelverwendung, in: Handbuch der Gemeinnützigkeit. Verein -
Stiftung - GmbH, hrsg. v. Schauhoff, Stephan, München, 2. A., 2005, S. 519 – 604
Schindler, Ambros :
Rechnungslegung von Stiftungen, in: Unternehmenspolitik und internationale
Besteuerung. FS für Lutz Fischer zum 60. Geburtstag, hrsg. v. Kleineidam,
Hans-Jochen, Berlin 1999, S. 419 – 435
Schruff, Lothar : Zur
Rechenschaftslegung und Prüfung politischer Parteien, in: Rechnungslegung,
Prüfung und Beratung – Herausforderungen für den Wirtschaftsprüfer. FS für
Rainer Ludewig, hrsg. v. Baetge, Jörg/Börner, Dietrich/Forster, Karl-Heinz,
Düsseldorf 1996, S. 951 – 979
Schubert, Bernd :
Controlling in der Wohlfahrtspflege, Münster et al. 2000
Schulze, Marion : Profit
in der Nonprofit-Organisation – Ein betriebswirtschaftlicher Ansatz zur Klärung
der Definitionsdiskussion, Wiesbaden 1997
Schumacher, Almut :
Rechnungslegung von gemeinnützigen Stiftungen, Aachen 2001
Schwarz, Peter :
Management-Brevier für Nonprofit-Organisationen, Bern et al., 2. A., 2001
Walz, Rainer W. :
Rechnungslegung für Nonprofit-Organisationen, in: Nonprofit-Organisationen in
Recht, Wirtschaft und Gesellschaft: Theorien – Analysen – Corporate Governance,
hrsg. v. Hopt, Klaus J./Hippel, Thomas v./Walz, Rainer W., Tübingen 2005, S.
259 – 281
Weber, Jürgen :
Controlling in öffentlichen Organisationen (Non Profit Organisationen), in:
Controlling – State of the Art und Entwicklungstendenzen, hrsg. v. Risak,
Johann/Deyhle, Albrecht, Wiesbaden, 2. A. 1992, S. 295 – 324
Weber, Jürgen :
Ausgewählte Aspekte des Controlling in öffentlichen Institutionen, in:
Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen, H. 4/1983,
Bd. 6, S. 438 – 461
Wilkens, Ingrid :
Ressourcenzusammenlegung und Lebenszyklus in eingetragenen Vereinen – Ein
Beitrag zur Non-Profit-Forschung, Frankfurt a.M. et al. 1996
|