Sie sind allgemein anerkannte Regeln und Gepflogenheiten der Kaufleute bei der Führung der Handelsbücher und der Erstellung des Jahresabschlusses.
Inhaltsübersicht
I. Der
Begriff der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
II. Die
Ermittlung und Auslegung von GoB
III.
Die GoB als System
IV. Das
Verhältnis der GoB zum „ true and fair view “
V. GoB
im Vergleich mit IFRS und US-GAAP
I. Der Begriff der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Der Begriff Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
umfasst in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorschriften sämtliche
Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze (Leffson, U.
1987a). Sowohl die Buchführung (§ 238 I Satz 1 HGB) als auch die
Aufstellung des Jahresabschlusses hat nach den GoB (§ 243 I HGB) bzw. unter
Beachtung der GoB (§§ 264 II Satz 1 u. 297 II Satz 2 HGB) zu erfolgen.
Der Begriff GoB bezieht sich im HGB – anders als im AktG 1965
– nicht nur auf außergesetzliche, sondern auch auf gesetzlich fixierte Normen,
z.B. die den GoB zuzurechnenden Bewertungsprinzipien des § 252 I HGB.
Der Begriff GoB ist auch in andere Gesetze aufgenommen
worden. So hat gem. § 5 I EStG der Ausweis des Vermögens in der Steuerbilanz
nach den handelsrechtlichen GoB zu erfolgen (Grundsatz der Maßgeblichkeit).
Darüber hinaus wird die Einhaltung der GoB gefordert in den
Ordnungsvorschriften für die Buchführung und Aufzeichnung (§ 146 V Satz 1 AO)
sowie für die Aufbewahrung von Unterlagen (§ 147 II Satz 1 AO).
Auf die GoB wird sowohl in den gesetzlichen Vorschriften
verwiesen, die für alle Kaufleute gelten (§§ 238 I, 243 I HGB, §§ 146 V, 147 II
Satz 1 AO u. § 5 I EStG), als auch in den Vorschriften, die nur für spezielle
Rechtsformen gelten (§ 264 II Satz 1 HGB). Daraus ist der Schluss zu ziehen,
dass es keine rechtsformspezifischen GoB gibt.
Die GoB haben den Charakter von Generalnormen. Dies ist
bedeutsam für die Auslegung von Gesetzesvorschriften. Bei der Auslegung von
Spezialvorschriften müssen die Generalvorschriften stets berücksichtigt werden,
auch wenn die Spezialvorschriften den Generalvorschriften vorangehen (lex
specialis derogat legi generali). Zur Auslegung der handelsrechtlichen
Vorschriften sind auch die kodifizierten GoB heranzuziehen. Fehlen gesetzliche
Spezialvorschriften, hat sich die Rechnungslegung an den Generalklauseln sowie
an den kodifizierten und nicht kodifizierten GoB zu orientieren.
II. Die Ermittlung und
Auslegung von GoB
Viele der GoB sind im HGB gesetzlich kodifiziert.
Infolgedessen hat neben der Ermittlung
von außergesetzlichen GoB vor allem die Auslegung
gesetzlicher GoB große Bedeutung. Bezüglich der Ermittlung von GoB werden in
der Literatur die beiden Methoden der Induktion und der Deduktion diskutiert.
Die im Schrifttum überwiegend befürwortete Methode ist die Deduktion. Bei
dieser Methode werden die GoB aus den Zwecken von Buchführung und Jahresabschluss
(Leffson, U.
1987a, S. 29 f.) abgeleitet. Dabei sind zwei Ansätze zu unterscheiden:
(1) die betriebswirtschaftlich
deduktive Methode und (2) die handelsrechtlich
deduktive Methode. Bei der betriebswirtschaftlich deduktiven Methode bilden die
aus betriebswirtschaftlicher Sicht akzeptablen Zwecke von Buchführung und
Jahresabschluss die Deduktionsbasis.
Die Deduktionsbasis der handelsrechtlich deduktiven Methode wird dagegen von
den gesetzlichen, d.h. den vom Gesetzgeber intendierten Buchführungs- und
Jahresabschlusszwecken gebildet. Die anhand dieser Methode gewonnenen GoB
werden als handelsrechtliche GoB bezeichnet.
Bei der Auslegung gesetzlicher GoB ist die handelsrechtlich
deduktive Methode als ein Auslegungselement im Rahmen der hermeneutischen
Methode zu berücksichtigen. Bei der hermeneutischen Methode handelt es sich um
die in der Jurisprudenz allgemein anerkannte Methode der Gesetzesauslegung. Den
Ausgangspunkt der Auslegung und Ermittlung von handelsrechtlichen
Bilanzierungsvorschriften und damit von im Gesetz teils kodifizierten, teils
aber auch nur genannten GoB bilden die gesetzlichen Spezialvorschriften sowie
die im Gesetz mehrfach geforderte Generalvorschrift nach Einhaltung der GoB.
Sowohl die Spezialvorschriften als auch der unbestimmte Rechtsbegriff GoB sind
zu interpretieren, wobei als Grundlage für die Interpretation der Vorschriften
deren Wortlaut und Wortsinn, der Bedeutungszusammenhang innerhalb des Gesetzes,
die Entstehungsgeschichte, die Verfassungskonformität sowie die vom Gesetzgeber
gesetzten als auch die objektiv-teleologisch ermittelten Zwecke von Buchführung
und Jahresabschluss
dienen.
Diese Kriterien sind als Interpretationsmaßstäbe anzulegen.
Darüber hinaus müssen die Ansichten der ordentlichen und ehrenwerten Kaufleute,
die Ansichten der anderen Adressaten des Jahresabschlusses die Entscheidungen
des BFH bzw. des BGH und neuerdings des EuGH bzgl. handelsrechtlicher GoB und
die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten gewonnenen Zwecke von
Buchführung und Jahresabschluss im Interessenausgleich (Interessenregelung)
berücksichtigt werden.
Dies zeigt, dass die hermeneutische Methode nicht völlig
losgelöst ist von den Methoden der Induktion und Deduktion, sondern dass im
Rahmen der hermeneutischen Vorgehensweise sowohl auf die Basis der Induktion
als auch der betriebswirtschaftlichen Deduktion zurückgegriffen wird. Aufgrund
der ausgewogenen Berücksichtigung aller oben genannten Determinanten lassen
sich begründete Entscheidungen für eine von mehreren, sich gegenseitig ganz
oder teilweise ausschließenden Bilanzierungsweisen treffen. Erst durch diese
Vorgehensweise kann ein im Sinne von Beisse geschlossenes, handelsrechtliches
GoB-System konkretisiert und ermittelt werden, das zugleich offen ist für die
gesetzesadäquate Abbildung von neuen Sachverhalten (Beisse, H.
1990, S. 499 ff.).
III. Die GoB als System
1. Die
Zwecke von Buchführung und Jahresabschluss als eine wesentliche Basis für die
hermeneutische Gewinnung von GoB
Eine wesentliche Grundlage für die Ermittlung und Konkretisierung
handelsrechtlicher GoB bilden die Zwecke von Buchführung und Jahresabschluss.
Auch diese Zwecke müssen aus dem Wortlaut und Wortsinn sowie aus dem
Bedeutungszusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, aus den
Gesetzesmaterialien und den Absichten des Gesetzgebers sowie aus
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelt werden. Anhand dieser
Kriterien lassen sich drei Buchführungs- und Jahresabschlusszwecke aus dem Gesetz ableiten: Dokumentation,
Rechenschaft und Kapitalerhaltung (Baetge,
J./Kirsch, H.-J. 2002, Tz. 30 ff.; Baetge,
J./Fey, D./Fey, G. 2002, Tz. 21 ff.). Dokumentation umfasst
die vollständige und nachvollziehbare Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle und
bildet den grundlegenden Buchführungszweck, der sich aus der
Buchführungspflicht des § 238 I HGB ergibt (Leffson, U.
1987a, S. 157 ff.). Gleichzeitig stellt die Dokumentation durch die
Bereitstellung von Informationen die Grundlage für die Erfüllung der
Jahresabschlusszwecke dar. Zweck des Jahresabschlusses ist zum einen die
Rechenschaft über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens.
Zum anderen dient der Jahresabschluss durch die Abbildung der wirtschaftlichen
Lage des Unternehmens der Substanz- und Kapitalerhaltung, sei es durch
Ausschüttungssperr-Regelungen oder allein aufgrund von Informationen, welche
die Ausschüttbarkeit bzw. Entnahmefähigkeit dokumentieren (§ 238 I Satz 2 HGB).
Die drei Zwecke Dokumentation, Rechenschaft und
Kapitalerhaltung bilden zusammen ein ausgewogenes Zwecksystem, das durch den
Ausgleich der divergierenden Interessen der Jahresabschlussadressaten einen
relativierten Schutz jedes Jahresabschlussadressaten schafft (Abb. 1). Da die
GoB aus diesem ausgewogenen Zwecksystem und den anderen oben genannten
Auslegungskriterien gewonnen werden, dienen sie ebenso nicht ausschließlich
einem speziellen Zweck. Dennoch können die gewonnenen GoB aus der Sicht
einzelner Adressaten nicht völlig kompatibel sein. Die möglichen Widersprüche
führen indes in einem ausgewogenen, zweckorientierten und vollständigen
GoB-System, wie es in Abb. 1 dargestellt ist, nicht zu einer Aufhebung
einzelner GoB, sondern allenfalls zu einer Relativierung (z.B. Müller, W.
1988, S. 16 ff.).
Abb. 1: Das System der handelsrechtlichen GoB
2. Die
Dokumentationsgrundsätze
Die Handlungsanweisungen, die sich auf die Ordnungsmäßigkeit
des Buchführungssystems beziehen, sind in den Dokumentationsgrundsätzen
zusammengefasst. Eine teilweise Kodifikation der Dokumentationsgrundsätze
findet sich in § 239 HGB. Die Einhaltung dieser Grundsätze (im Einzelnen Abb.
1) soll gewährleisten, dass alle Geschäftsvorfälle systematisch, zuverlässig,
vollständig und verständlich aufgezeichnet werden. Dies ist auch die Grundlage
für eine möglichst wahrheitsgetreue Abbildung der wirtschaftlichen Lage des
Unternehmens im Jahresabschluss,
die sich aus der Aggregation sämtlicher in der Buchführung dokumentierter
Geschäftsvorfälle ergibt.
3. Die
Rahmengrundsätze
Die Rahmengrundsätze enthalten die grundlegenden
Anforderungen an die Abbildung des wirtschaftlichen Geschehens in Buchführung
und Jahresabschluss
zur Erfüllung der Zwecke der Dokumentation, der Rechenschaft und der
Kapitalerhaltung. Kodifiziert sind diese Anforderungen teils in § 239 II, teils
in § 243 II und teils in § 246 HGB.
Die in § 239 II HGB genannte Forderung nach Richtigkeit stellt den wichtigsten
Rahmengrundsatz dar, wobei nicht die absolute, sondern die relative Richtigkeit gemeint ist. Relative Richtigkeit ist i.S.v.
intersubjektiver Nachprüfbarkeit zu verstehen; d.h. bei Kenntnis der
anzuwendenden kodifizierten und nicht kodifizierten Regeln ist die Aufstellung
des Jahresabschlusses nachvollziehbar. Insofern wird der Grundsatz der
Richtigkeit durch die Grundsätze der Objektivität
(§ 238 I Satz 2, 3 HGB) und der Willkürfreiheit
ergänzt und modifiziert.
Die Einhaltung des Grundsatzes der Vergleichbarkeit soll zeitliche und zwischenbetriebliche Vergleiche
von Jahresabschlüssen ermöglichen (Baetge,
J./Commandeur, D. 1986, S. 326 ff.). Vergleichbarkeit
erfordert die formelle und materielle Abschlusskontinuität (Grundsatz der Stetigkeit)
sowie die Erläuterung von Unstetigkeiten. Die formelle Abschlusskontinuität
umfasst die Bilanzidentität (§ 252 I Ziff. 1 HGB) und die Bezeichnungs-,
Gliederungs- und Ausweisstetigkeit (§ 243 II HGB), während die materielle
Kontinuität die Bewertungsstetigkeit (§ 252 I Ziff. 6 HGB) fordert.
Der Grundsatz der Klarheit
und Übersichtlichkeit (§ 243 II HGB)
bezieht sich auf die Bezeichnung, Gliederung und Ordnung von Posten der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung (Baetge, J.
2002, Tz. 41 ff.).
Der Grundsatz der Vollständigkeit
(§§ 239 II u. 246 I HGB), der durch das Stichtagsprinzip (§ 252 I Ziff. 3
i.V.m. Ziff. 4 HGB) und das Prinzip der Periodisierung (§ 252 I Ziff. 5 HGB)
ergänzt wird, regelt den Umfang der in Buchführung und Jahresabschluss
abzubildenden Sachverhalte.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt den
Kosten-Nutzen-Aspekt der Informationsvermittlung. Da der Informationsnutzen von
Buchführung und Jahresabschluss aber kaum quantifizierbar ist, wird der
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in Anlehnung an den amerikanischen Grundsatz
der Materiality (Grundsatz der Wesentlichkeit) durch die etwas vage Forderung
nach Relevanz der Informationen substituiert.
4. Die
Systemgrundsätze
Da es sich bei den aus den Zwecken von Buchführung und Jahresabschluss
abgeleiteten GoB um allgemeine Handlungsanweisungen handelt, besteht ein
Spielraum bezüglich der Konkretisierung von Abbildungsregeln. Um Widersprüche
zu vermeiden und um eine gleichartige Konkretisierung zu gewährleisten, ist es
notwendig, die Auslegung einzelner Grundsätze auf eine einheitliche Basis zu
stellen. Diese einheitliche Basis bilden die Systemgrundsätze (Fey, D.
1987, S. 104 ff.). Zu den Systemgrundsätzen (von Leffson, U.
1987a auch als Konzeptionsgrundsätze bezeichnet) gehören die Grundsätze
der Fortführung des Unternehmens (§ 252 I Ziff. 2 HGB), der Pagatorik (§ 252 I
Ziff. 5 HGB) und der Einzelbewertung (§ 252 I Ziff. 3 HGB). Der Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
(going concern concept) bildet das übergeordnete Rechtsprinzip für die
handelsrechtliche Bewertung, wonach Vermögen und Schulden im Jahresabschluss
grundsätzlich zu Fortführungswerten und nicht zu Zerschlagungswerten
(Liquidationswerten) anzusetzen sind.
Der Grundsatz der Pagatorik
erfordert eine Bewertung, die auf tatsächlichen bzw. künftigen Zahlungen
basiert (pagatorische Bilanz).
Der Grundsatz der Einzelbewertung
besagt, dass aus Objektivierungsgründen Vermögensgegenstände und Schulden
einzeln zu bewerten sind und im Jahresabschluss keine Gesamtbewertung des
Unternehmens vorzunehmen ist. Allerdings gestattet das Gesetz eine Reihe von
Ausnahmen, bei denen von der Einzelbewertung zur Gruppen-, Sammel- und
Festbewertung abgewichen werden darf (§§ 240 III, IV u. 256 HGB).
5. Die
Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg
Mithilfe der Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg wird
festgelegt, welche Ausgaben und Einnahmen einem Geschäftsjahr erfolgswirksam
zugerechnet werden. Es entsteht eine Erfolgsrechnung, durch die eine
periodisierte Erfolgsermittlung (Rechenschaft) ermöglicht wird.
Die Zurechnung von Einnahmen als Erträge erfolgt vor allem
anhand des Realisationsprinzips als
grundlegendem Bewertungsprinzip (§ 252 I Ziff. 4, 2. Halbsatz HGB). Für
Einnahmen, die sich nicht gemäß dem Realisationsprinzip zurechnen lassen, z.B.
Mieten und Versicherungsprämien, gilt der Grundsatz der Abgrenzung der Zeit
nach.
Ausgaben werden einem Geschäftsjahr als Aufwendungen primär
(und soweit möglich) mit Hilfe des Grundsatzes der Abgrenzung der Sache nach zugerechnet. Analog zu den Einnahmen gilt
darüber hinaus auch bei Ausgaben der Grundsatz der Abgrenzung der Zeit nach.
6. Die
Ansatzgrundsätze
Die Ansatzgrundsätze legen explizit fest, was als Aktivum
(Aktivierungsgrundsatz) und was als Passivum (Passivierungsgrundsatz) in der
Bilanz anzusetzen ist.
Nach § 246 I HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände,
Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz anzusetzen und zu
erfassen. Der Ansatz auf der Aktivseite hängt grundsätzlich davon ab, ob ein
Vermögensgegenstand vorliegt. Zur Definition eines Vermögensgegenstandes ist
das Kriterium der selbstständigen Verwertbarkeit heranzuziehen. Auf der
Passivseite sollen sämtliche Schulden angesetzt werden. Eine Schuld liegt vor,
wenn eine Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens vorliegt, aus der eine
wirtschaftliche Belastung resultiert, die ihrerseits quantifizierbar ist.
7. Die
Kapitalerhaltungsgrundsätze
Die Kapitalerhaltungsgrundsätze, zu denen das Imparitäts- und
das Vorsichtsprinzip zählen, sind vornehmlich auf den Zweck der
Kapitalerhaltung ausgerichtet.
Aufgrund des Imparitätsprinzips
werden erwartete, aber noch nicht realisierte negative Erfolgsbeiträge
antizipiert. Das Vorsichtsprinzip
sollte so interpretiert werden, dass bei der Abbildung zukunftsbezogener,
realer Sachverhalte erstens aus der Bandbreite möglicher Werte der
(arithmetische) Mittelwert bilanziert wird und zweitens zusätzlich eine
Rückstellung für die Differenz zwischen dem Mittelwert und dem unteren (bzw.
für die Passivseite oberen) Ende der Bandbreite gebildet wird (Baetge, J.
1970, S. 141 ff.). Diese Methode der Mittelwertbilanzierung unter
Beachtung der Bandbreitenrückstellung (Vorsichtskomponente) unterstützt den
Rechenschaftszweck.
IV. Das Verhältnis der GoB
zum „ true and fair view “
Die Generalnorm des § 264 II Satz 1 HGB verlangt von
Kapitalgesellschaften und von Personengesellschaften nach § 264a HGB, dass
deren Jahresabschluss
„ unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage “ vermittelt. Diese Forderung nach dem sog. true and fair view gilt
als die Generalvorschrift für Kapitalgesellschaften und für bestimmte
Personengesellschaften des § 264 a HGB. Die Formulierung des § 264 II Satz 1
HGB verdeutlicht, dass aber auch unter Bezug auf den true and fair view nicht
gegen die GoB verstoßen werden darf. Die GoB können somit eine Einschränkung
für den Anwendungsbereich des true and fair view bedeuten, wenn aus
Objektivierungsgründen eine Relativierung des den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bildes der Lage resultiert; z.B. bedeutet das Festhalten an den
Anschaffungskosten eines vor vier Jahren gekauften, heute viel wertvolleren
Grundstücks eine erhebliche Informationsbegrenzung, die indes nicht zugunsten
eines kaum objektivierbaren höheren Zeitwertes aufgegeben werden darf. Falls
aufgrund besonderer Sachverhaltsumstände durch die Beachtung von GoB oder
anderen Spezialvorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild nicht vermittelt werden kann, sind darüber nach § 264 II Satz 2 HGB
zusätzliche Angaben im Anhang der Kapitalgesellschaft erforderlich.
V. GoB im Vergleich mit
IFRS und US-GAAP
1. Rechtliche
Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die Anwendung der IFRS und der
US-GAAP in der Konzernrechnungslegung in Deutschland fand sich bis 2004 in §
292a HGB. Gemäß dieser Vorschrift konnte ein nach den IFRS oder den US-GAAP
aufgestellter Konzernabschluss von der Aufstellung eines entsprechenden HGB-Konzernabschlusses
befreien. Unternehmen, die einen Konzernabschluss aufstellen mussten, konnten
somit zwischen HGB, IFRS und US-GAAP wählen. Durch die unterschiedlichen
Rechnungslegungen, waren Konzernabschlüsse auf der Basis verschiedener
Rechnungslegungssysteme indes kaum mehr vergleichbar. Durch die IAS-Verordnung
(EU-Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
19.07.2002, Abl. EG Nr. L 243 vom 11.09.2002) sind nunmehr alle
kapitalmarktorientierten Unternehmen in der EU ab dem 01.01.2005 (und
US-GAAP-Bilanzierer ab dem 01.01.2007) verpflichtet, einen
IFRS-Konzernabschluss aufzustellen (§ 315a I, II HGB). Zusätzlich haben die
EU-Mitgliedstaaten ein Wahlrecht, die IFRS auch für Konzernabschlüsse nicht
kapitalmarktorientierter Unternehmen sowie für Einzelabschüsse als Wahlrecht
einzuführen. Dieses wurde durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) (Gesetz
zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der
Qualität der Abschlussprüfung vom 04.12.2004, BGBl. I 2004, 3166) für
Konzernabschlüsse von nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen umgesetzt (§
325 IIa, IIb HGB). Diese können nun ihren Konzernabschluss befreiend nach IFRS
aufstellen. Weiterhin dürfen große Kapitalgesellschaften für ihren
Einzelabschluss zu Offenlegungszwecken die IFRS anwenden (§ 325 IIa, IIb HGB).
2. IFRS
Im Framework des IASB (ehemals IASC) wird als den
Rechnungslegungsgrundsätzen zugrunde liegender vorrangiger Jahresabschlusszweck
die Verbreitung entscheidungsnützlicher Informationen angegeben (IASB,
Framework Par. 12 ff.). Diesem Zweck kann der Jahresabschluss nach IFRS gerecht
werden, wenn die in Par. 24 des Framework festgelegten Grundsätze bei der
Erstellung beachtet werden. Zu diesen qualitativen Anforderungen sind die
Verständlichkeit (understandability), die Relevanz (relevance), die
Verlässlichkeit (reliability) und die Vergleichbarkeit (comparability) der
Jahresabschlussdaten zu zählen (IASB, Framework Par. 24). Diese allgemeinen
Grundsätze sind allerdings nicht für bestimmte Ansatz-, Bewertungs- oder
Ausweisfragen definiert und daher gegenüber einem IFRS/IAS oder IFRIC/SIC stets
nachrangig (Wagenhofer,
A. 2005, S. 116).
Entsprechend dem Grundsatz der Verständlichkeit sind die vermittelten Informationen so
aufzubereiten, dass sie für einen fachkundigen Leser erfassbar sind (IASB,
Framework Par. 25). Informationen sind relevant,
wenn sie die wirtschaftliche Entscheidung der Adressaten beeinflussen (IASB,
Framework Par. 26 ff.), sie sind verlässlich,
wenn sie keine Fehler enthalten und Sachverhalte nicht verzerrt darstellen
(IASB, Framework Par. 31 ff.). Konkretisiert wird der Grundsatz der
Verlässlichkeit durch die Kriterien der Richtigkeit oder Abbildungstreue (faithful representation), der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form), Willkürfreiheit bzw. Neutralität
(neutrality), Vorsicht (prudence) und
Vollständigkeit (completeness) (IASB,
Framework Par. 33 ff.). Gemäß dem Vorsichtsgrundsatz darf es im Jahresabschluss
aufgrund unsicherer Erwartungen weder zu einer Überbewertung von Aktiva, noch
zu einer Unterbewertung von Passiva noch zum Ausweis eines zu hohen
Jahresüberschusses kommen. Die bewusste Bildung stiller Reserven ist indes auch
nicht gestattet. Das Vorsichtsprinzip dient in erster Linie als
Bewertungsmaßstab bei Ermessensspielräumen und ist somit schwächer ausgeprägt
als im System der GoB (Pellens,
B./Fülbier, R./Gassen, U. 2006, S. 110). Der Grundsatz der Vergleichbarkeit fordert, dass Daten sowohl
zum Unternehmens- als auch zum Zeitvergleich der Jahresabschlussinformationen
angegeben werden. Ansatz- und Bewertungsmethoden sind stetig anzuwenden (IASB,
Framework Par. 39 ff.).
Die Grundsätze Informationsrelevanz
und Verlässlichkeit werden ergänzt durch die Nebenbedingungen der zeitnahen
Berichterstattung (timeliness), der Wirtschaftlichkeit (cost/benefit
constraint) und der Ausgewogenheit der Grundsätze (IASB, Framework Par. 43
ff.).
Die den qualitativen Anforderungen übergeordneten
Basisannahmen umfassen zum einen den Grundsatz der Periodenabgrenzung (accrual
basis), der mit dem GoB „ Abgrenzung der Sache und Zeit nach “ sehr ähnlich ist,
indes den Ausweis von Bilanzposten verbietet, die nicht die Definition für
Vermögenswerte oder Schulden erfüllen. Die zweite Basisannahme besteht in der
Prämisse der Unternehmensfortführung (going concern) (Achleitner,
A.-K./Wollmert, P./van Hulle, K./Hey, J./ Bischof, St.
2002, Tz. 86 ff.).
Im Regelfall führt die Anwendung der grundlegenden
qualitativen Anforderungen sowie der IFRS/IAS und IFRIC/SIC-Interpretationen
zur Vermittlung eines true and fair view. Sollte dies in Einzelfällen nicht
gegeben sein, muss die Unternehmensleitung von den Einzelvorschriften
abweichen. Abweichungen sind zu erläutern und deren Auswirkungen zu
quantifizieren (IAS 1.18).
3. US-GAAP
Internationale Kapitalmärkte gewinnen auch für deutsche
Unternehmen immer größere Bedeutung. Zulassungsvoraussetzung für eine
Börsennotierung in den USA ist der testierte, nach den Generally Accepted
Accounting Principles (US-GAAP) aufgestellte Jahresabschluss.
Das vorrangige Ziel der Rechnungslegung und damit auch der
Jahresabschlusserstellung nach US-GAAP ist wie nach IFRS die Ermittlung
entscheidungsnützlicher Informationen für sämtliche potenzielle Nutzer des
Jahresabschlusses. Das Conceptual Framework des Financial Accounting Standards
Board (FASB) umfasst Rahmengrundsätze, die qualitative Abschlussanforderungen
festschreiben. Das Conceptual Framework bildet keinen Bestandteil der US-GAAP,
daher können die Rahmengrundsätze mit einzelnen Spezialvorschriften unvereinbar
sein.
Die im Conceptual Framework des FASB festgelegten
qualitativen Anforderungen an die Jahresabschlusserstellung sind vergleichbar
mit den Anforderungen des IASB (Baetge,
J./Zülch, H. 1984 ff., Tz. 195 ff.). Damit der Jahresabschluss
seiner Informationsfunktion gerecht werden kann, sind in erster Linie die
Grundsätze der Verständlichkeit, Relevanz und Verlässlichkeit der vermittelten
Informationen zu beachten. Auf eine zweite Ebene stellt der FASB den Grundsatz
der Vergleichbarkeit unter Einbeziehung der Stetigkeit. Der Grundsatz der
Stetigkeit bezieht sich dabei sowohl auf Bewertungs-, Ausweis- und
Konsolidierungsfragen als auch auf den Bilanzansatz und nimmt damit einen
deutlich höheren Stellenwert ein als der deutsche Stetigkeitsgrundsatz (Hayn,
S./Waldersee, G. 2004, S. 68 f.). Weitere Kriterien, die der
FASB im Conceptual Framework festlegt, sind die Wesentlichkeit und die
Wirtschaftlichkeit, durch die der vermittelte Informationsumfang eingeschränkt
wird. Eine Definition der Wesentlichkeit oder Schwellenwerte für wesentliche
Informationen formuliert der FASB nicht. In der allgemeinen Beschreibung dieses
Grundsatzes verknüpft der FASB die Wesentlichkeit eng mit dem Grundsatz der
Relevanz.
Auch den US-GAAP liegt die Prämisse der Unternehmensfortführung
sowie der mit dem IAS 1 vergleichbare Grundsatz der Periodenabgrenzung
zugrunde.
Der Grundsatz der fair presentation ist entgegen den
Regelungen in HGB oder IAS in den US-GAAP kein Rechnungslegungsgrundsatz,
sondern ein Prüfungsmaßstab (SAS 69; AICPA, Rule 203 of the Code of
Professional Conduct). Voraussetzung für die Bestätigung der fair presentation
durch den Abschlussprüfer ist die Erfüllung der Grundsätze der Relevanz und der
Verlässlichkeit.
Literatur:
Achleitner,
Ann-Kristin/Wollmert, Peter/van Hulle, Karel/Hey, Judith/Bischof, Stefan :
Grundlagen der Bilanzierung, der Bewertung und des Ausweises, in:
Rechnungslegung nach International Accounting Standards (IAS), hrsg. v. Baetge,
Jörg/Dörner, Dietrich/Kleekämper, Heinz, 2. A., Stuttgart 2002, S. 1 – 41
Baetge, Jörg :
Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolges, Düsseldorf 1970
Baetge, Jörg/Commandeur,
Dirk : § 264 HGB, in: Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Küting, Karlheinz,
Stuttgart, 5. A., 2002 ff., S. 1 – 37
Baetge, Jörg/Commandeur,
Dirk : Vergleichbar – vergleichbare Beträge in aufeinanderfolgenden
Jahresabschlüssen, in: Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im
Bilanzrecht des HGB, hrsg. v. Leffson, Ulrich/Rückle, Dieter/Großfeld,
Bernhard, Köln 1986, S. 326 – 335
Baetge, Jörg/Fey,
Dirk/Fey, Gerd : § 243. Aufstellungsgrundsatz, in: Handbuch der
Rechnungslegung, hrsg. v. Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter, Stuttgart, 5.
A. 2002 ff., S. 1 – 48
Baetge, Jörg/Kirsch,
Hans-Jürgen : Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, in: Handbuch der
Rechnungslegung, hrsg. v. Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter, Stuttgart, 5.
A., 2002 ff. Kap. 4, S. 1 – 44
Baetge, Jörg/Kirsch,
Hans-Jürgen/Thiele, Stefan : Bilanzen, Düsseldorf, 8. A., 2005
Baetge, Jörg/Knüppe,
Wolfgang : Vorhersehbare Risiken und Verluste, in: Handwörterbuch unbestimmter
Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, hrsg. v. Leffson, Ulrich/Rückle,
Dieter/Großfeld, Bernhard, Köln 1986, S. 394 – 403
Baetge, Jörg/Moxter,
Adolf/Schneider, Dieter : in: Bilanzfragen. Festschrift zum 65. Geburtstag von
Ulrich Leffson, Düsseldorf 1976
Baetge, Jörg/Roß,
Heinz-Peter : Was bedeutet „ fair presentation “ ?, in: US-amerikanische
Rechnungslegung, hrsg. v. Ballwieser, Wolfgang, Stuttgart, 4. A., 2000, S.
29 – 47
Baetge, Jörg/Thiele,
Stefan : Gesellschafterschutz versus Gläubigerschutz – Rechenschaft versus
Kapitalerhaltung, in: Handelsbilanzen und Steuerbilanzen. Festschrift zum 70.
Geburtstag von Prof. Dr. h.c. Heinrich Beisse, hrsg. v. Budde, Wolfgang
Dieter/Moxter, Adolf/Offerhaus, Klaus, Düsseldorf 1997, S. 11 – 24
Baetge, Jörg/Zülch,
Henning : Rechnungslegungsgrundsätze nach HGB und IFRS, in: Handbuch des
Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, Köln, 2. A., 1984 ff., Abt. I/2
Ballwieser, Wolfgang :
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und neues Bilanzrecht, in:
ZfB-Ergänzungsheft 1/87, Bilanzrichtlinien-Gesetz, Wiesbaden 1987, S. 3 – 24
Ballwieser, Wolfgang :
Zur Frage der Rechtsform-, Konzern- und Branchenabhängigkeit der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung, in: Rechenschaftslegung im Wandel, Festschrift für
Wolfgang Dieter Budde, hrsg. v. Förschle, Gerhart/Kaiser, Klaus/Moxter, Adolf,
München 1995, S. 43 – 66
Beisse, Heinrich :
Rechtsfragen der Gewinnung von GoB, in: BFuP, 1990, S. 499 – 514
Biener, Herbert : Können
die IAS als GoB in das deutsche Recht eingeführt werden?, in: Rechnungslegung
Prüfung und Beratung – Herausforderungen für den Wirtschaftsprüfer, Festschrift
zum 70. Geburtstag von Professor Dr. Rainer Ludewig, hrsg. v. Baetge, Jörg,
Düsseldorf 1996, S. 85 – 121
Döllerer, Georg :
Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, deren Entstehung und Ermittlung, in:
WPg, Jg. 12, 1959, S. 653 – 658
Fey, Dirk :
Imparitätsprinzip und GoB-System im Bilanzrecht 1986, Berlin 1987
Hayn, Sven/Waldersee,
Georg Graf : IFRS/US-GAAP/HGB im Vergleich, Stuttgart, 5. A., 2004
Kruse, Heinrich Wilhelm
: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – Rechtsnatur und Bestimmung, Köln
1970
Lang, Joachim :
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung I + II, in: Handwörterbuch unbestimmter
Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, hrsg. v. Leffson, Ulrich/Rückle,
Dieter/Großfeld, Bernhard, Köln 1986, S. 221 – 246
Leffson, Ulrich : Die
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, Düsseldorf, 7. A., 1987a
Leffson, Ulrich :
Ausformulierte und nicht ausformulierte gesetzliche Vorschriften im Bilanzrecht
des HGB, in: DBW, Jg. 47, 1987b, S. 3 – 7
Leffson, Ulrich : Die
beiden Generalnormen, in: Bilanz- und Konzernrecht. Festschrift zum 65.
Geburtstag von Reinhard Goerdeler, hrsg. v. Havermann, Hans, Düsseldorf 1987c,
S. 315 – 325
Moxter, Adolf : Zum
Verhältnis von handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und
True-and-fair-view-Gebot bei Kapitalgesellschaften, in: Rechenschaftslegung im
Wandel. Festschrift für Wolfgang Dieter Budde, hrsg. v. Förschle,
Gerhart/Kaiser, Klaus/Moxter, Adolf, München 1995, S. 419 – 429
Moxter, Adolf :
Bilanzlehre. 2. Band, Wiesbaden, 3. A., 1986
Moxter, Adolf : Das
System der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, in: Der
Wirtschaftsprüfer im Schnittpunkt nationaler und internationaler Entwicklungen.
Festschrift zum 60. Geburtstag von Klaus v. Wysocki, hrsg. v. Gross, Gerhard,
Düsseldorf 1985, S. 17 – 28
Moxter, Adolf :
Bilanzlehre. 1. Band, Wiesbaden, 3. A., 1984
Müller, Welf : Die
Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung und ihre Kodifizierung nach neuem
Handelsrecht, in: Einzelabschluß und Konzernabschluß. Beiträge zum neuen
Bilanzrecht, hrsg. v. Mellwig, Winfried/Moxter, Adolf/Ordelheide, Dieter,
Wiesbaden 1988, S. 3 – 26
Pellens,
Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim : Internationale Rechnungslegung,
Stuttgart, 6. A., 2006
Schmalenbach, Eugen :
Grundlagen dynamischer Bilanzlehre. Leipzig 1919, später unter dem Titel:
Dynamische Bilanz, Darmstadt, Nachdruck der 13. A., 1988
Schmalenbach, Eugen :
Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, in: ZfBF, Jg. 27, 1933, S. 225 – 233
Schmalenbach-Gesellschaft,
: in: Beiträge zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung., Düsseldorf ab
1970
Schneider, Dieter :
Rechtsfindung und Deduktion von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aus
gesetzlichen Jahresabschlußzwecken?, in: StuW, Jg. 60, 1983, S. 141 – 160
Spitaler, Armin : Die
Bedeutung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Besteuerung, in:
StuW, Jg. 36, 1959, S. 633 – 644
Wagenhofer, Alfred :
Internationale Rechnungslegungsstandards – IAS/IFRS, Frankfurt, 5. A., 2005
|